Rz. 259

An den Arbeitnehmer sind folgende Unterlagen zu übersenden:

Eine Kopie des Wahlausschreibens; bei ausländischen Arbeitnehmern, die die deutsche Sprache nicht ausreichend lesen können, muss auch die entsprechende Übersetzung mitversandt werden.
Eine Kopie aller Änderungen/Nachträge des Wahlausschreibens, ggf. ebenfalls in Übersetzung.
Eine Kopie des Aushangs der Vorschlagslisten (nicht identisch mit den Original-Listen).
Ein Stimmzettel.
Wahlumschläge, die sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben müssen (§ 24 Abs. 1 S. 2 WO neu); ob sie zuklebbar sind oder nicht, ob sie vom Briefwähler zugeklebt sind oder nicht, spielt nach dem Wegfall der Wahlumschläge für Urnenwähler keine große Rolle mehr. Im Zeitpunkt der Herausnahme der Stimmzettel aus den Wahlumschlägen vor Einnahme des gefalteten Stimmzettels in die Urne ist der Name des Wählers ohnehin noch bekannt.
Die vorgedruckte Erklärung mit der Versicherung, dass der Stimmzettel persönlich ausgefüllt worden ist, möglichst auf DIN A 4-Papier (häufigster Fehler ist, dass der Arbeitnehmer diese Erklärung mit dem Stimmzettel in den kleinen Wahlumschlag steckt; dies macht die Stimme ungültig und soll deswegen möglichst schwergemacht werden), ggf. ebenfalls in geeigneter Übersetzung für ausländische Mitarbeiter.
Ein größerer Freiumschlag mit Briefmarke; dieser Umschlag muss zuklebbar sein (und er muss, wenn er beim Wahlvorstand eingeht, auch tatsächlich zugeklebt sein, sonst ist die Stimme ungültig). Dieser Freiumschlag muss als Adresse die Anschrift des Wahlvorstandes (Betriebsadresse) tragen, als Absender die Adresse des Arbeitnehmers (volle Privatadresse; sie muss vom Wahlvorstand oder bei der Aushändigung wenigstens vom Arbeitnehmer selbst im Beisein des Wahlvorstandes ausgefüllt sein; Fehler bei der Adresse machen die Stimme aber nicht ungültig, wenn sie dem Arbeitnehmer eindeutig zuordenbar ist): Dieser Freiumschlag muss den Vermerk "schriftliche Stimmabgabe" tragen. Es empfiehlt sich ein farbig auffälliges Kuvert oder wenigstens ein auffälliger Aufdruck, weil die eingehende Post in den Firmen häufig ohne genaues Hinsehen erst einmal routinemäßig geöffnet wird. Passiert dies durch die Poststelle, wird die Stimme ungültig.
Ein "Merkblatt zur persönlichen Stimmabgabe" nach § 24 Abs. 1 S. 2, § 25 WO, in dem den Arbeitnehmern die Vorgehensweise für die Briefwahl erklärt wird, ggf. ebenfalls in Übersetzung für ausländische Mitarbeiter.

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