Rz. 336

Der Wahlvorstand seinerseits kann im Wege einstweiliger Verfügung vom Arbeitgeber die Herausgabe von Unterlagen oder Auskünfte über zur Durchführung der Wahl benötigte Informationen verlangen.

 

Rz. 337

 

Hinweis

Verweigert der Arbeitgeber die vom Wahlvorstand verlangte Herausgabe von Listen der Arbeitnehmer mit der Begründung, der Wahlvorstand sei fehlerhaft bestellt und die Listen ständen dem Wahlvorstand mindestens z.T. nicht zu, weil dieser den Betriebsbegriff zu weit ziehe oder unzutreffend einen Gemeinschaftsbetrieb annehme, dann sind die betreffenden Einwendungen auch im Verfahren einstweiliger Verfügung zu prüfen. Das ArbG darf den Antrag aber nur dann abweisen, wenn die Verkennung des Betriebsbegriffs mit größter Wahrscheinlichkeit feststeht. Im Hinblick auf den im Beschlussverfahren auch bei einstweiliger Verfügung geltenden Untersuchungsgrundsatz hat das ArbG beim Vorliegen offener Tatsachenfragen im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes abzuwägen, wobei einerseits der Aufwand der nötigen Ermittlungen, andererseits die Eilbedürftigkeit der beantragten Maßnahme und die Schwere der mit dem Erlass bzw. Nichterlass der einstweiligen Verfügung befürchteten Nachteile für die Beteiligten berücksichtigt werden müssen (LAG Nürnberg v. 8.2.2011 – 6 TaBVGa 17/10, juris). Nach a.A. ist ein nichtiger, also ein offensichtlicher und zugleich besonders grober Verstoß des Wahlvorstands gegen gesetzliche Vorgaben Voraussetzung dafür, dass der Wahlvorstand die begehrten Unterlagen nicht zugesprochen erhält (LAG Hamm v. 30.3.2010 – 13 TaBVGa 8/10, juris).

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