Rz. 614

Es muss sich um Bildungs- und Schulungsveranstaltungen handeln, die für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln. Dies ist der Fall, wenn die zu erwerbenden Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und im Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratsmitglieder ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können. Für die Frage, ob die konkreten Aufgaben des einzelnen Betriebsratsmitgliedes seine Schulung erforderlich machen, ist darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder absehbar in naher Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrates eine Schulung eines Betriebsratsmitgliedes unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (vgl. z.B. LAG Hessen v. 16.6.2011 – 9 TaBV 126/19, juris).

 

Rz. 615

 

Hinweis

Der Arbeitgeber hat die Kosten der Schulung hiernach selbst dann zu tragen, wenn diese objektiv nicht erforderlich gewesen wäre, der Betriebsrat sie aber aus seiner damaligen Sicht heraus mit der Einschätzung eines verständigen Betriebsratsmitglieds für erforderlich halten durfte. Dies wird allerdings nur dann gelten, wenn der Betriebsrat diesen Beurteilungsspielraum ausgeschöpft hat. Im Bestreitensfall muss er dies in einem entsprechenden gerichtlichen Verfahren im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darlegen. Hierzu gehört die Prüfung anhand der Schulungsangebote, ob eine früher besuchte Schulung des Betriebsratsmitglieds nicht dieselben oder ähnliche Kenntnisse vermittelt hat. Hat der Arbeitgeber der Teilnahme zeitnah und mit sachlichen Gründen versehen widersprochen, spricht vieles dafür, dass das Betriebsratsgremium über die Berücksichtigung dieser Einwendungen nochmals beraten und beschließen muss (so jedenfalls LAG Nürnberg v. 1.9.2009 – 6 TaBV 18/09, juris).

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