Rz. 1036

Über die in § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 BetrVG abschließend aufgezählten "sozialen Angelegenheiten" hinaus, die der vom Betriebsrat erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen, können Arbeitgeber und Betriebsrat weitere "soziale Angelegenheiten" freiwillig durch Betriebsvereinbarung regeln. In § 88 BetrVG sind hierzu nur beispielhaft und nicht abschließend erwähnt:

zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen, d.h. solche Maßnahmen, die nicht bereits durch gesetzliche Vorschriften oder UVV vorgeschrieben sind und im Rahmen dieser Vorschriften der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterliegen;
Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
in Ergänzung zu § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG auch die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung oder betrieblichen Altersversorgung;
zusätzliche Anreize zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages neben den den Arbeitnehmern aus einem bestehenden Sozialplan zustehenden Sozialplanleistungen (BAG v. 18.5.2010 – 1 AZR 187/09);
Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.
 

Rz. 1037

Ein wesentlicher Unterschied zu den in § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 BetrVG geregelten Tatbeständen der vom Betriebsrat erzwingbaren Mitbestimmung liegt darin, dass freiwillige Betriebsvereinbarungen über soziale Angelegenheiten nach ihrem Ablauf nicht gem. § 77 Abs. 6 BetrVG nachwirken wie Betriebsvereinbarungen, die der Betriebsrat erzwingen kann (BAG v. 21.8.1990 – 1 ABR 73/89). Sieht z.B. eine freiwillige Betriebsvereinbarung die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes oder eines Weihnachtsgeldes vor, d.h. Leistungen, auf die nach dem Arbeitsvertrag oder nach tariflichen Vorschriften kein Anspruch besteht, entfällt der Anspruch auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nach Ablauf der Kündigungsfrist für die Arbeitnehmer wieder, wenn der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung gekündigt hat. Den Betriebspartnern steht es allerdings frei, die für erzwingbare Betriebsvereinbarungen gesetzlich normierte Nachwirkung der Betriebsvereinbarung bis zur Ersetzung durch eine neue Abmachung in Zusammenhang mit einer Betriebsvereinbarung i.S.d. § 88 BetrVG freiwillig zu vereinbaren.

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