Rz. 668

Die Überprüfung der Genehmigungsentscheidung nach § 37 Abs. 7 BetrVG, nämlich die Anerkennung einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung durch die zuständige oberste Arbeitsbehörde des Landes, ist ebenfalls im Beschlussverfahren auszutragen. Umstritten ist, ob der einzelne Arbeitgeber den Anerkennungsbescheid überprüfen lassen kann. Nach der Rspr. des BAG sind nur die am behördlichen Verfahren zur Anerkennung von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen als "geeignet" i.S.d. § 37 Abs. 7 S. 1 BetrVG zu beteiligenden Spitzenorganisationen der Arbeitgeberverbände antragsbefugt (BAG v. 30.8.1989 – 7 ABR 65/87, juris). Der einzelne Arbeitgeber kann die Rechtmäßigkeit eines Anerkennungsbescheides auch dann nicht in einem eigenen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren überprüfen lassen, wenn er von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs. 7 S. 1 BetrVG auf Fortzahlung der Vergütung für die Dauer ihrer Teilnahme an einer behördlich anerkannten Veranstaltung in Anspruch genommen wird (BAG v. 25.6.1981 – 6 ABR 92/79, juris).

 

Rz. 669

Dieser Rspr. begegnen Bedenken im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verankerte Rechtsweggarantie und die negative Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG, denn der nicht tarifgebundene Arbeitgeber wird durch die am Anerkennungsverfahren beteiligten Spitzenorganisationen der Arbeitgeberverbände nicht vertreten.

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