Rz. 716

Die erforderliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hat sowohl das Thema, zu dessen Klärung der Sachverständige hinzugezogen werden soll, als auch die Person des Sachverständigen als auch die voraussichtlichen Kosten zu enthalten (BAG v. 19.4.1989 – 7 ABR 87/87). Eine Beschlussfassung des Betriebsrates, einen Anwalt als Sachverständigen mit der Beratung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl zu beauftragen, deckt die Durchführung einer Schulung des Wahlvorstandes durch diesen Rechtsanwalt hierbei nicht (LAG Hessen v. 6.12.2007 – 9 TaBV 153/07, juris). Nur in extremen Ausnahmefällen kann die Berufung des Arbeitgebers auf die fehlende vorherige Verständigung über die Hinzuziehung eines Sachverständigen im Einzelfall als Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit rechtsmissbräuchlich sein (LAG Köln v. 9.8.2019 – 9 TaBV 16/19, juris).

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