keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratswahl. Wahlvorstand. Beratungskosten. Schulungskosten. Anwaltsvergütung. Beschlussfassung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch auf Freistellung von einer Vergütungsforderung für eine anwaltliche Rechtsberatung des Wahlvorstandes setzt eine vorherige Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG voraus.

Die Beauftragung für die Durchführung einer allgemeinen Schulung des Wahlvorstandes über das Wahlverfahren wird von einer Beschlussfassung, einen Anwalt mit der Beratung des Wahlvorstandes zu beauftragen, nicht gedeckt.

 

Normenkette

BetrVG § 20 Abs. 3, § 37 Abs. 6, § 80 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.04.2007; Aktenzeichen 9 BV 481/06)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 11.11.2009; Aktenzeichen 7 ABR 26/08)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verfahren hinsichtlich des Widerantrages der Beteiligten zu 2) in Höhe eines Betrages von 2.730,84 EUR (in Worten: Zweitausendsiebenhundertdreißig und 84/100 Euro) in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2007 – 9 BV 481/06 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beteiligten zu 2) Zinsen nur bis zum 05. Dezember 2007 zugesprochen werden.

Im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde wegen des erstinstanzlich abgewiesenen Antrages auf Zahlung von 990,63 EUR (in Worten: Neunhundertneunzig und 63/100 Euro) nebst Zinsen wird die Rechtsbeschwerde für den Beteiligten zu 1) zugelassen, im Übrigen nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl entstanden sind.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist Rechtsanwalt in einer auf Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei, die auch Schulungen in hauseigenen Räumen oder in Betrieben durchführt. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) beschäftigt etwa 35 Arbeitnehmer. Der für die Betriebsratswahl 2006 gebildete, aus drei Personen bestehende Wahlvorstand teilte dem Beteiligten zu 1) durch Schreiben vom 16. Febr. 2006 mit, er habe in seiner Sitzung vom selben Tag beschlossen, ihn mit der Beratung und Vertretung seiner rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der anstehenden Betriebsratswahl zu beauftragen. Weiterhin sei beschlossen worden, die dadurch gegen den Arbeitgeber entstehenden Ansprüche auf Freistellung von den Kosten nach § 20 Abs. 3 BetrVG an die Rechtsanwälte A und B abzutreten.

Der Wahlvorstand beauftragte den Beteiligten zu 1) mit der Durchführung einer Schulung, die am 15. März 2006 über zweieinhalb Stunden stattfand. Den vom Beteiligten zu 1) dem Wahlvorstand übermittelten Fragenkatalog beantwortete dieser mit E-Mail vom 14. März 2006. Mit Schreiben vom 3. März 2006 informierte der Beteiligte zu 1) die Arbeitgeberin von seiner Beauftragung und schlug ihr eine Honorarvereinbarung vor. Die Beteiligte zu 2) äußerte sich hierauf nicht.

Der Beteiligte zu 1) übersandte der Arbeitgeberin am 2. Juni 2006 seine Honorarrechung über EUR 3.804,80 für die laufende Beratung des Wahlvorstandes bei den Betriebsratswahlen 2006 am 11., 13. und 15. März sowie am 4., 7. (richtig: 8.) und 12. April 2006 mit einer Zeitdauer von 787 Minuten und einem Stundenhonorar von EUR 250,– zzgl. Mehrwertsteuer. Unter dem 19. Juni 2006 bot der Beteiligte zu 1) die Reduzierung der Rechnung auf EUR 2.730,84 an, wenn die Beteiligte zu 2) bis zum 29. Juni 2006 zahle. Darauf ging sie zunächst nicht ein, hat aber auf die Zustellung der Antragsschrift vom 4. Juli am 18. Juli 2006 EUR 2.730,84 an den Beteiligten zu 1) gezahlt. Diesen Betrag hat der Beteiligte zu 1) nach Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am 29. Nov. 2007 an die Beteiligte zu 2) zurück überwiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat vorgetragen, der Wahlvorstand habe seine Beauftragung in der Sitzung vom 16. Febr. 2006 beschlossen. Näheres könne er mangels Informationen seitens des Wahlvorstandes hierzu nicht darlegen. Der Wahlvorstand sei jedoch ohnehin am Verfahren zu beteiligen. Auf die Tätigkeitsaufstellung des Beteiligten zu 1) und die Darstellung seiner vergütungspflichtigen Leistungen wird Bezug genommen. Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung gewesen, hierfür könne der Wahlvorstand Freistellung bzw. er aus abgetretenem Recht gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG Vergütung verlangen. Die Schulung und die laufende Beratung seien erforderlich gewesen. Der Rückforderungsanspruch der Beteiligten zu 2) sei nach § 814 BGB ausgeschlossen.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

die Beteiligte zu 2) zu verurteilen, an ihn EUR 990,63 Anwaltsvergütung nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2006 zu zahlen.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen

und im Wege des Widerantrags,

den Beteiligten zu 1) zu verurteilen, an sie EUR 2.730,84 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Sept. 2006 zu zahlen.

Die Arbeitgeberin ist der Auffassung gewesen, der Beteiligte zu 1) sei nicht a...

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