Rz. 352

Weitere Fälle des Endes der "Amtszeit" sind die Niederlegung des Betriebsratsamtes (§ 24 Nr. 2 BetrVG), eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die ggü. dem Betriebsratsvorsitzenden oder in der Betriebsratssitzung formfrei erklärt werden kann. Sie ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gibt es keine weiteren Betriebsratsmitglieder mehr, erfolgt die Niederlegung gegenüber dem Arbeitgeber. Ob eine Äußerung als Niederlegung des Amtes zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Beruft sich der Betriebsrat auf den Rücktritt, trägt er die Darlegungs- und Beweislast hierfür. Im Streitfall kann ein Betriebsratsmitglied durch einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren verlangen, dass der Betriebsrat seine mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere durch Teilnahme an Betriebsratssitzungen einschließlich der Ladungen hierzu, zu wahren habe (LAG Hessen v. 25.2.2019 – 16 TaBVGa 26/19, juris).

 

Rz. 353

Zur Beendigung der Amtszeit gehört auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Amt ruht jedoch in Zeiten, in denen noch ein Rechtsstreit über die Beendigung geführt wird; das Betriebsratsmitglied gilt nach Zugang der außerordentlichen Kündigung als verhindert, für die Dauer des Rechtsstreits rückt ein Ersatzmitglied nach. Etwas anderes gilt dann – das Amt besteht fort –, wenn das Betriebsratsmitglied trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Vertragsarbeitgeber am Übergangs- oder Restmandat des Betriebsrates teilnimmt (Einzelheiten s. Rdn 372 ff.).

 

Rz. 354

Einen Fall des Ausscheidens stellt schließlich der nachträgliche Verlust der Wählbarkeit oder der Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen Verletzung gesetzlicher Pflichten nach § 23 Abs. 1 BetrVG dar.

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