Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlassen des Raumes keine Mandatsniederlegung. Betriebsrat für eigene Rechte des Mitgliedes nicht antragsbefugt. Überprüfung Abberufungsbeschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht möglich

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Feststellungsverfügung ist bei der behaupteten Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten statthaft, soweit dies nicht von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden muss.

 

Normenkette

BetrVG § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 38; ArbGG § 81 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.01.2019; Aktenzeichen 2 BVGa 28/19)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2019 – 2 BVGa 28/19 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Dem Betriebsrat wird aufgegeben, die Antragsteller zu 1-5 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren als ordentliche Betriebsratsmitglieder zu behandeln.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragsteller zu 1-6 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2019 – 2 BVGa 28/19 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob die Antragsteller zu 1-5 weiterhin dem Betriebsrat angehören sowie über die Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung der Mitgliedschaft der Antragstellerin zu 6 im Betriebsausschuss sowie deren Abberufung von der bislang bestehenden Freistellung.

Die Antragsteller zu 1-6 sind Mitglieder des im Betrieb des Arbeitgebers (Beteiligte zu 8) gebildeten, aus 15 Mitgliedern bestehenden Betriebsrats (Beteiligter zu 7). Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragsteller zu 1-5 in der Betriebsratssitzung vom 16. Januar 2019 von ihrem Amt zurückgetreten sind.

Die Antragsteller haben behauptet, in der Betriebsratssitzung vom 16. Januar 2019 habe es zunächst eine Diskussion darüber gegeben, ob das Betriebsratsmitglied Frau A zuvor seinen Rücktritt erklärt habe. Nachdem eine Einigung hierüber nicht erzielt werden konnte, hätten die Antragsteller zu 1-5 sowie das Ersatzmitglied Frau B, das für die Antragstellerin zu 6 geladen war, mitgeteilt, dass sie an dieser Sitzung nicht mehr teilnehmen und unter Protest den Raum verlassen. Zur Glaubhaftmachung haben die Antragsteller auf entsprechende eidesstattliche Versicherungen vom 22. Januar 2019 (Bl. 7 ff. der Akte) Bezug genommen.

Der Betriebsrat hat behauptet, die Antragstellerin zu 5 habe in der Sitzung vom 16. Januar 2019 erklärt: „Mit Euch können wir nicht mehr zusammenarbeiten, wir treten zurück.“ Darauf hätten (insoweit unstreitig) die Antragsteller zu 1-5 und das Ersatzmitglied Frau B die Sitzung verlassen. Zur Glaubhaftmachung hat der Betriebsrat auf entsprechende eidesstattliche Versicherungen vom 28. bzw. 29. Januar 2019 (Bl. 80 ff. der Akte) Bezug genommen.

Am 18. Januar 2019 fand eine Sitzung des Betriebsrats statt, zu der die Antragsteller zu 1-6 nicht geladen wurden und in der die Antragstellerin zu 6 als freigestelltes Betriebsratsmitglied abberufen und ihre Bestellung als Mitglied im Betriebsausschuss widerrufen wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 30. Januar 2019 unter I. (Bl. 99-103 der Akte) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag zu 1 stattgegeben und die übrigen Anträge zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 103-106 der Akte) verwiesen.

Dieser Beschluss wurde der Vertreterin der Antragsteller am 31. Januar 2019 und dem Vertreter des Betriebsrats am 1. Februar 2019 zugestellt. Die Beschwerde des Betriebsrats, die Beschwerdebegründung enthaltend, ist am 8. Februar 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Beschwerde der Antragsteller zu 1-5, die Beschwerdebegründung enthaltend, ist am 15. Februar 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Betriebsrat rügt, das Arbeitsgericht habe -soweit es dem Antrag zu 1 der Antragsteller stattgegeben hat- deren Erklärung in der Sitzung vom 16. Januar 2019 fehlerhaft ausgelegt. Die eindeutige Erklärung der Antragstellerin zu 5 sei für die übrigen Antragsteller eindeutig vernehmbar gewesen. Ohne der Aussage der Antragstellerin zu 5 zu widersprechen, hätten sodann alle Antragsteller den Sitzungssaal verlassen, und sich damit deren Erklärung zu Eigen gemacht.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2019 -2 BVGa 28/19- teilweise abzuändern und die Anträge insgesamt zurückzuweisen.

Die Antragsteller zu 1-6 beantragen,

die Beschwerde des Betriebsrats als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2019 -2 BVGa 28/19- teilweise abzuändern

1a) dem Betriebsrat aufzugeben, die Betriebsratsmitglieder C, D, E, F und G zur nächs...

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