Rz. 753

Anders als beim Betriebsrat enthält das Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung über Beginn und Ende der Amtszeit des Gesamtbetriebsrates. In § 49 BetrVG ist nur das Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat geregelt. Dies bedeutet, dass der Gesamtbetriebsrat als Gremium dauerhaft eingerichtet ist. Er besitzt keine Amtszeit und besteht auch dann mit Zuständigkeit für die betreffenden Arbeitnehmer weiter, wenn ein kurzfristiger Wegfall einzelner Betriebsräte dazu führt, dass in manchen Betrieben vorübergehend überhaupt kein Betriebsrat im Amt ist, etwa weil die Wahl erst nach Ablauf der Amtszeit des vorhergehenden Betriebsrates stattgefunden hat, die Wahl nichtig oder rechtskräftig angefochten ist (BAG v. 8.6.1999 – 1 AZR 831/98, juris).

 

Rz. 754

Die Mitglieder des Gesamtbetriebsrates können wechseln, weil ihre Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat an das Betriebsratsamt gebunden ist und sie von den einzelnen Betriebsräten in den Gesamtbetriebsrat entsandt sind. Erlischt die Mitgliedschaft im Betriebsrat, endet damit auch die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat. Werden also im Zeitraum der regelmäßigen Wahl alle Betriebsräte zeitgleich neu gewählt, dann kann es zu einem mitgliedslosen Gesamtbetriebsrat kommen; in diesem Fall ist § 51 Abs. 2 BetrVG für die Ladung zur ersten Sitzung nach den Neuwahlen erneut anzuwenden. Wählen die Betriebsräte zu unterschiedlichen Zeitpunkten und entsenden sie rechtzeitig Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat, dann ist diese Neukonstituierung auch faktisch nicht erforderlich, weil dann etwa Einladungen durch die verbliebenen bzw. schon bestellten Gesamtbetriebsratsmitglieder versandt werden können (so auch GK/Franzen, § 51 Rn 16).

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