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Rechtsschutzversicherungen verweigern regelmäßig die Deckungszusage für Verhandlungen über Aufhebungsverträge, wenn Arbeitnehmern für den Fall des Nichtabschlusses eine Kündigung angedroht wird. Dass diese Auffassung rechtswidrig ist, steht nunmehr fest, da der BGH entschieden hat, dass die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung einen Rechtsschutzfall auslösen kann, wenn ein unterbreitetes Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages abgelehnt wird.[13]

Bereits zuvor hatte das OLG Saarbrücken entschieden, dass ein den Rechtsschutzversicherungsfall auslösender Verstoß gegen Rechtspflichten dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrages zum Ausdruck bringt, das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen.[14] Natürlich legt ein Unternehmen einem Arbeitnehmer nur dann einen Aufhebungsvertrag vor, wenn es abschließend und endgültig entschieden hat, sich von dem Arbeitnehmer zu trennen.

Vor diesem Hintergrund kann – und sollte – bereits dann, wenn ein Aufhebungsvertrag – verbunden mit einer Kündigungsandrohung – vorgelegt wird, die Rechtsschutzversicherung angeschrieben und um Erteilung der außergerichtlichen Deckungszusage gebeten werden. In diesem Fall müsste im Anschreiben an die Rechtsschutzversicherung geschildert werden, aufgrund welchen Verhaltens der Arbeitgeber unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen. Des Weiteren sollte deutlich gemacht werden, dass der Arbeitnehmer sich bei seiner Interessenverfolgung zur Durchsetzung seiner Verhandlungsziele auch darauf beruft, dass die angedrohte Kündigung möglicherweise rechtswidrig ist.[15]

[14] OLG Saarbrücken v. 19.7. 2006 – 5 U 719/05, NJW 2006, 3730. So auch LG Frankfurt v. 5.11.2008 – 2–8 S 31/08, NJOZ 2009, 223; a.A. für das bloße Angebot eines Arbeitgebers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags: OLG Frankfurt v. 7.5.2009 – 3 U 200/08, NJW-RR 2010, 175.

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