Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei der Tätigkeit des Anwalts im Zusammenhang mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrages und der anschließenden Kündigung handelt es sich nicht um denselben Gegenstand im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV. Zitierungen: Volker Wagner, FA 2009, 166-167: Derselbe Gegenstand im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Tätigkeit des Anwalts im Zusammenhang mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrages und der anschließenden Kündigung handelt es sich nicht um denselben Gegenstand im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV

 

Normenkette

RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Entscheidung vom 18.07.2008; Aktenzeichen 3 O 92/08)

 

Tenor

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 18.07.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 30%, die Beklagte 70% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit einer ihm angebotenen Aufhebung seines Arbeitsvertrages und der nachfolgenden Kündigung.

Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 18.07.2008, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, teilweise stattgegeben. Hiergegen richten sich die vom Kläger und der Beklagten eingelegten Berufungen.

Der Kläger rügt mit seiner Berufung, das Landgericht habe bei der Entscheidung über die im Zusammenhang mit der Kündigungserklärung (Rechnung Nr. 343) verkannt, dass in dem Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages jedenfalls mittelbar eine Kündigungsandrohung gelegen habe und daher der Versicherungsfall bereits eingetreten gewesen sei. Wenigstens rechtfertige sich eine Erstattung außergerichtlicher Kosten aus der Tätigkeit der Bevollmächtigten anlässlich der Kündigung des Arbeitgebers. Bei Berechnung der Kosten im Zusammenhang mit der Schadensersatzforderung des Arbeitgebers (Rechnung Nr. 346) sei der vorbehaltene Schadensersatzanspruch derart konkret dargelegt worden, dass mit einer Geltendmachung gerechnet habe werden müssen und deswegen auch bezüglich dieses Betrages eine außergerichtliche Zurückweisung geboten gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Gießen vom 18.07.2008 - 3 O 92/08 - teilweise abzuändern,

die Beklagte zu verurteilen, ihn in Höhe des Restes der Kostenrechnung der Rechtsanwälte A und B Nummer 0700346 vom 22.07.2007 in Höhe eines Restbetrages von weiteren 544,24 € freizustellen,

die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Kostenrechnung der Rechtsanwälte A und B Nummer 0700343 vom 21.07.2007 in Höhe eines Restbetrages von 1.881,06 € freizustellen,

und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Gießen vom 18.07.2008 (Az. 3 O 92/08) die Klage insgesamt abzuweisen

und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Gegen die Berufung des Klägers macht sie geltend, das Aufhebungsangebot könne nicht als Kündigungsandrohung verstanden werden (Rechnung Nr. 343). Einer Einbeziehung des lediglich vorbehaltenen Schadensersatzanspruches in die abgerechnete Geschäftsgebühr stehe die fehlende Geltendmachung entgegen, jedenfalls habe der Kläger die Obliegenheit verletzt, unnötige Kosten zu vermeiden (Rechnung Nr. 346).

Mit der von ihr eingelegten Berufung rügt die Beklagte, bei den Kosten der Kündigungsschutzklage sei die Verfahrensgebühr aufgrund der gebührenrechtlich gebotenen Anrechnung der Geschäftsgebühr lediglich zur Hälfte angefallen (Rechnung Nr. 343). Für den die Lohnklage beendenden Vergleich (Rechnung Nr. 349) sei ein zu hoher Streitwert angesetzt worden.

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie haben indes beide in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, soweit er damit Freistellung von Verbindlichkeiten den Rechtsanwälten A und B gegenüber aus der Rechnung Nummer 0700346 vom 22.07.2007 in Höhe eines Restbetrages von weiteren 544,24 € begehrt. Ein dahin gehender Anspruch steht ihm aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag i.V.m. 4 I c) ARB 2000 nicht zu. Danach besteht ein Anspruch auf Rechtsschutz nur von dem Zeitpunkt an, in dem ein Dritter einen Verstoß gegen Rechtspflichten begangen hat. Hierfür genügt jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der die Anbahnung eines Rechtskonfliktes in sich trägt (BGH VersR 2005, 1684 m.w.N.). Dies war zum Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanwälte durch den Kläger noch nicht der Fall. Es lag zunächst lediglich das Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor. Dieses stellt entgeg...

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