Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungserklärung. Räumungsklage. vorgerichtliche Kosten. Anrechnung auf Verfahrensgebühr

 

Leitsatz (amtlich)

Das für die vorprozessuale Kündigungserklärung angefallene Anwaltshonorar ist regelmäßig nicht gem, Vorbem. 3 Abs. 4 VV zum RVG zur Hälfte auf die im Räumungsrechtsstreit entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen, weil die Kündigungserklärung und die anschließende Räumungsklage nicht wegen “den selben Gegenstand” betreffen; Ziel der Räumungsklage ist nicht die Beendigung des Mietverhältnisses, sondern setzt gerade eine vorangegangene wirksame Kündigung voraus

 

Normenkette

Vorb. 3 Abs. 4 V V zum RVG; BRAGO § 118

 

Verfahrensgang

AG Viersen (Urteil vom 22.02.2005; Aktenzeichen 34 C 126/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Versäumnisurteil und Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 22.2.2005 (AZ: 34 C 126/04) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.675,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 660,00 Euro seit dem 4.6.2004, 6.7.2004, 5.8.2004 und 6.9.2004 sowie aus 35,00 Euro seit dem 26.10.2004 sowie an den Kläger zu Händen … 737,24 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger vermietete an die Beklagten mit Vertrag vom 12.05.2004 das Vorderhaus … zu einem monatlichen Kaltmietzins von 660,00 € zuzüglich 70,00 € Nebenkostenvorauszahlung. Nachdem die Beklagten mit der Begleichung der jeweils zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlenden Miete für die Monate Juni und Juli 2004 in Rückstand geraten waren, kündigte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 06.07.2004 das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzuges.

Daraufhin hat der Kläger gegen die Beklagten eine Klage, die zunächst auf Räumung des Mietobjektes und Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 1.879,81 € gerichtet war, eingereicht. Noch bevor die Klage zugestellt werden konnte, gaben die Beklagten das Mietobjekt am 25.08.2004 an den Kläger zurück. Dieser hat daraufhin den Räumungsantrag zurückgenommen und insoweit Kostenantrag gestellt. Im übrigen hat er seinen Antrag auf Zahlung rückständiger Miete bzw. Nutzungsentschädigung nach dem Kaltmietzins unter Rücknahme der ursprünglich geltend gemachten Nebenkostenvorauszahlungen weiterverfolgt und auf den Zeitraum Juni 2004 bis September 2004 erweitert. Daneben hat er eine Erstattung von 35,00 € Grundgebühren für die Zähler der Niederrheinwerke sowie von 737,24 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für die anwaltliche Kündigung des Mietverhältnisse verlangt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1.

an ihn für die Zeit von Juni bis September 2004 rückständige Miete und Nutzungsentschädigung zu zahlen in Höhe von 2.640,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 660,00 € seit dem 04.06.2004, 06.07.2004, 05.08.2004 und 06.09.2004;

2.

an ihn weitere 35,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes (26.10.2004) zu zahlen;

3.

an ihn zu Händen … 737,24 € zu zahlen.

Die Beklagten sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Viersen am 01.02.2005 weder erschienen noch vertreten gewesen. Daraufhin hat das Amtsgericht Viersen durch Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 22.2.2005 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.675,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 660,00 € seit dem 04.06.2004, 06.07.2004, 05.08.2004 und 06.09.2004 sowie aus 35,00 € seit dem 26.10.2004 sowie an den Kläger zu Händen … 389,64 € zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung der teilweisen Klageabweisung hat es u.a. ausgeführt, die Hälfte der für das anwaltliche Kündigungsschreiben angefallenen vorgerichtlichen 1,3-fachen Geschäftsgebühr, die das Amtsgericht auf 732,88 € berechnet, mithin 366,44 €, sei auf die für die Räumungsklage entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen. Der Kläger könne deshalb mit der Klage nur einen Teil der Kosten des anwaltlichen Kündigungsschreibens von insgesamt 756,08 €, nämlich 756,08 € – 366,44 € = 389,64 € geltend machen. Das Amtsgericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen.

Gegen die teilweise Klageabweisung richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, das vorprozessuale Kündigungsschreiben seines Anwaltes sowie die Räumungsklage beträfen verschiedene Angelegenheiten. Die jeweils dafür angefallenen Kosten seien deshalb gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zum RVG nicht – auch nicht zur Hälfte – aufeinander anzurechnen.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn zu Händen … Schaden-Nr. … weitere 347,60 € zu zahlen.

Die Beklagten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung...

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