Rz. 13

Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheitsfahrt stehen in Tateinheit zu einander.

Ein Autodiebstahl und das anschließend begangene Fahren ohne Fahrerlaubnis stehen dann in Tateinheit, wenn die Wegnahme des Pkw durch das Wegfahren erfolgte (BGH, Beschl. v. 8.8.2006 – 4 StR 263/06). Das Gleiche gilt, wenn sich der Täter unmittelbar im Anschluss an eine Straftat, z.B. einem Einbruchsdiebstahl, mit einem Pkw vom Tatort entfernt (BGH bei Tolksdorf, DAR 1997, 172).

Im Übrigen endet die Dauerstraftat Fahren ohne Fahrerlaubnis regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornherein für einen längeren Weg geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbstständige Taten aufgespalten (BGH DAR 2004, 229; NStZ 2018, 468).

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