Rz. 106

Zu einem möglichen Informationsschreiben an den Mandanten vgl. etwa Sattler, AnwaltFormulare Mandanteninformationen, § 11 Rn 11.

Muster 41.17: Einstellung wegen geringer Schuld (§ 153 Abs. 1 StPO)

 

Muster 41.17: Einstellung wegen geringer Schuld (§ 153 Abs. 1 StPO)

Staatsanwaltschaft _____

Az. _____

In dem Ermittlungsverfahren gegen _____ wegen _____

wird angeregt, das Verfahren vor Anklageerhebung nach § 153 Abs. 1 StPO einzustellen.

Begründung:

Herr A räumt ein, Herrn B mit dem Staubwedel geschlagen zu haben. Zu bedenken ist aber, dass das Verschulden des Herrn A aufgrund des nicht zu vernachlässigenden Mitverschuldens des Herrn B als derart gering einzustufen ist, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO vorliegen.

Sowohl die Sachbeschädigung als auch die gefährliche Körperverletzung sind Vergehen.

Ein allgemeines öffentliches Verfolgungsinteresse erübrigt sich hier aufgrund des höchstpersönlichen Charakters der Auseinandersetzung. Es kann weder ein Interesse der Allgemeinheit an diesem speziellen Fall bejaht werden, noch sind außergewöhnliche Tatfolgen zu verzeichnen. Die eingetretenen Schäden sind überwiegend auf der Seite von Herrn A zu verzeichnen, dessen Hausfrieden, Ehe und Familienleben durch das Handeln von Herrn B beeinträchtigt wurden.

_____ (Darlegen des näheren Sachverhalts, Denkzettel, keine blinde Rache, Staubwedel kein gefährliches Werkzeug, …)

Das Fahrrad hatte nur einen leichten Sachschaden, der unterdessen im Auftrag und auf Kosten des Herrn A repariert wurde. Für eine vollumfängliche Schadenswiedergutmachung hat Herr A mithin Sorge getragen.

Eine Gesamtbetrachtung aller für Herrn A sprechenden Umstände ergibt, dass sein Tatmotiv Ausdruck von Verzweiflung und einer emotionalen Krise war, zu der Herr B maßgeblich beigetragen hatte. Von einer kriminellen Intensität des Herrn A kann angesichts des beschriebenen Sachverhalts keine Rede sein. Die Tatfolgen sind äußerst gering. Sichtbare Verletzungen hat Herr B nicht davongetragen. Herr A hat sich inzwischen auch persönlich bei Herrn B entschuldigt. Herr A ist strafrechtlich unbelastet, so dass die in § 46 Abs. 2 S. 2 StGB genannten Strafzumessungsgründe ausnahmslos für Herrn A sprechen.

Eine Einstellung wegen geringer Schuld gem. § 153 Abs. 1 StPO ist daher geboten.

(Rechtsanwalt)

Hinweis: Da die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist, ist vorliegend gem. § 153 Abs. 1 S. 2 StPO die Zustimmung des Gerichts erforderlich.

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