Rz. 102

Wenn über den Gegenstand ein Berufungsverfahren anhängig ist, beträgt die Einigungsgebühr gem. Nr. 1004 VV 1,3.

Werden nicht rechtshängige Ansprüche mitverglichen, bleibt es insoweit bei den in Nrn. 1000 bis 1002 VV vorgesehenen Gebühren von 1,5.[176] In einem solchen Misch-Fall müssen zunächst jeweils eine Einigungsgebühr nach den anhängigen und eine weitere nach den nicht anhängigen Gegenständen des Vergleichs getrennt ermittelt werden. Hierzu muss dann eine Kontrollrechnung gem. § 15 Abs. 3 RVG angestellt werden: Es müssen beide Werte addiert und nach diesem Wert mit dem höchsten Gebührensatz eine Gebühr ermittelt werden. Ist diese höher als die Summe der getrennt ermittelten Einigungsgebühren, bleibt es bei den beiden Einigungsgebühren. Ist sie jedoch niedriger, muss das Gebührenaufkommen entsprechend § 15 Abs. 3 RVG gedeckelt werden.

 

Rz. 103

 

Beispiel

Die Kündigungsschutzklage ist mit einem Wert von 6.000 EUR in 2. Instanz rechtshängig. Der Streit um die Berichtigung des erteilten qualifizierten Zeugnisses (Wert: 2.000 EUR) ist nicht gerichtlich anhängig. Vor dem LAG einigen sich die Parteien über die Kündigungsschutzklage und das qualifizierte Zeugnis.

Die 1,3 Einigungsgebühr für die Kündigungssache beträgt 507 EUR.[177] Die 1,5 Einigungsgebühr für die Regelung zum Zeugnis beträgt 249 EUR. Dies ergibt zusammen 756 EUR. Eine 1,5 Einigungsgebühr nach dem Wert der Einigung insgesamt (6.000 EUR + 2.000 EUR = 8.000 EUR) beträgt 753 EUR. Es muss also eine Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG auf insgesamt 753 EUR stattfinden.

[176] Vgl. AnwK-RVG/N. Schneider/Thiel, VV 1004 Rn 33 f.; Schaefer/Schaefer/Simon, § 3 Rn 128; BT-Drucks 15/1971, 205.
[177] Durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021, das am 1.1.2021 in Kraft getreten ist (BGBl 2020, 3229 ff.), wurden die Gebührenbeträge pro Streitwert erhöht und die Gebührensprünge verändert.

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