Rz. 1

 

Hinweis

Vorsatz oder Fahrlässigkeit? Die innere Tatseite unterscheidet die Fälle des Abs. 1 und des Abs. 3 mit deutlich unterschiedlichen Strafandrohungen!

 

Rz. 2

Die vorsätzliche Begehung nach Abs. 1 verlangt für alle Merkmale des Unrechtstatbestandes einschließlich der Gefahrenverursachung Vorsatz, wobei der Eventualvorsatz genügt (BGH VRS 50, 342).

 

Rz. 3

 

Achtung

Zu den notwendigen Voraussetzungen, wenn das Gericht auf den sich auf die alkoholbedingte Fahrunsicherheit und die konkrete Gefahr beziehenden Vorsatz schließen will: BGH NZV 1996, 457; Urt. v. 15.1.2019 – 4 StR 569/18.

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