Rz. 1
Hinweis
Vorsatz oder Fahrlässigkeit? Die innere Tatseite unterscheidet die Fälle des Abs. 1 und des Abs. 3 mit deutlich unterschiedlichen Strafandrohungen!
Rz. 2
Die vorsätzliche Begehung nach Abs. 1 verlangt für alle Merkmale des Unrechtstatbestandes einschließlich der Gefahrenverursachung Vorsatz, wobei der Eventualvorsatz genügt (BGH VRS 50, 342).
Rz. 3
Achtung
Zu den notwendigen Voraussetzungen, wenn das Gericht auf den sich auf die alkoholbedingte Fahrunsicherheit und die konkrete Gefahr beziehenden Vorsatz schließen will: BGH NZV 1996, 457; Urt. v. 15.1.2019 – 4 StR 569/18.
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