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Das Stiftungszivilrecht und das Stiftungssteuerrecht sind zu kompliziert und zu komplex, als dass der Laie sich alleine zurechtfinden könnte.

Selbst unter den Juristen und Steuerberatern findet man nur selten einen Stiftungsexperten, so dass auch von diesen üblicherweise ein Stiftungsfachmann als Zweitberater hinzugezogen wird. (Es verwundert nicht, dass bei dieser Sachlage die ersten Stimmen laut werden, die nach Zertifizierung rufen. Jeder mag für sich selbst beurteilen, ob das sinnvoll ist.)

In jedem Fall ist es für einen potentiellen Stifter schon aufgrund der Vielzahl einschlägiger Gesetze unerlässlich, sich intensiv mit seinem Stiftungsprojekt zu befassen und vor allem, sich kompetente fachliche Beratung zu suchen.[17]

Eine Stiftung ist und bleibt eine spezielle Rechtsfigur für spezielle Fälle. Dabei muss ein Stifter bestimmte persönliche Qualifikationen erfüllen, die sich parallel zu dem Begriff "Börsenreife", den wir vor allem im Zusammenhang mit Börseneinführungen kennen, als "Stiftungsreife" bezeichnen lassen.[18] Ein Stifter und seine Familie müssen vor allem gewillt sein, zu akzeptieren, dass mit der Stiftung eine eigenständige, von ihrem zukünftigen Willen unabhängige juristische Person ins Leben gerufen wird, der das erforderliche Stiftungsvermögen dauerhaft übertragen wird, so dass man mit diesem Vermögen dann nicht mehr wie mit eigenem Vermögen verfahren darf. Die einmal genehmigte Stiftung genießt mit ihrem jeweiligen spezifischen Stiftungszweck staatlichen Bestandsschutz – und zwar auch gegenüber dem Stifter. Das ist von potentiellen Stiftern und Stiftungsberatern zu beachten.

In der Praxis findet man aber leider immer wieder Äußerungen folgender Art von (prominenten) Stiftern zu "ihren" Stiftungen:

"Was soll das? Kann ich jetzt nicht einmal mehr über mein eigenes Geld verfügen?"

"Da reden die Behörden dann bei meinem Geld mit, das ich der Gemeinnützigkeit gegeben habe."

Solche Äußerungen zeigen, wie wichtig es ist, als Berater mit potentiellen Stiftern über das Thema Stiftungsreife zu sprechen. Wie eine solche Beratung ablaufen kann, zeigt die Checkliste weiter unten (vgl. Rdn 108 ff.)

[17] Zur Beratung in Stiftungsangelegenheiten Schiffer/Pruns, ZErb 2013, 225 ff.; Schiffer in: Schiffer, § 1 Rn 1 ff., § 14 Rn 1 ff.
[18] Ausf. Schiffer/Bach, Stiftung & Sponsoring 04/1999, 16 und 05/1999, 21; Schiffer/v. Schubert, DB 2000, 437; dem dort entwickelten Ansatz ausdrücklich folgend Wachter, 32; zusammenfassend Schiffer in: Schiffer, § 14 Rn 31 ff.

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