Rz. 8

Die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts[8] ist als eine Zusammenfassung von Vermögen grundsätzlich auf Dauer angelegt.[9] Eine Stiftung hat keine Mitglieder oder Gesellschafter. Sie hat nur Nutzer (Destinatäre).

Als Destinatäre[10] werden diejenigen natürlichen oder juristischen Personen bezeichnet, denen die Vorteile der Stiftung (Stiftungsleistungen) zugutekommen sollen. Sie haben als Destinatäre keinen einklagbaren Anspruch gegen die Stiftung, es sei denn, es ist etwas anderes in der Stiftungsverfassung festgelegt.

 

Rz. 9

Das Vermögen[11] einer Stiftung darf in seiner Substanz grundsätzlich nicht angegriffen werden ("Grundsatz der Vermögenserhaltung").[12] Das muss dem Stifter unbedingt bewusst sein. Die Erträge aus der Anlage des Stiftungsvermögens sind allein für die Zwecke der Stiftung einzusetzen.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Vermögenserhaltung gilt für die Verbrauchsstiftung. Bei dieser Form der Stiftung sind der Rückgriff auf das Stiftungsvermögen und sogar sein Verbrauch zur Zweckerfüllung erlaubt. Die Verbrauchsstiftung ist nunmehr im Gesetz ausdrücklich geregelt (§§ 80 Abs. 2 S. 2, 81 Abs. 1 S. 2 BGB), war aber bereits vorher zulässig.[13] Nach der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 2 S. 2 BGB muss auch eine Verbrauchsstiftung mindestens zehn Jahre bestehen. Angesichts der schlechten Ertragslage am Kapitalmarkt, die nun schon seit Jahren anhält, kann man durchaus die Prognose abgeben, dass die heute noch seltene Verbrauchsstiftung immer mehr zum Normalfall werden dürfte.

 

Rz. 10

Die Stiftung ist entgegen manchem Missverständnis und Vorurteil eine wertneutrale, steuerpflichtige[14] juristische Person, die – wie andere Körperschaften (in der Praxis insb. Vereine und GmbHs, Paradebeispiel: Robert Bosch Stiftung GmbH) auch – gemeinnützig i.S.d. §§ 51 ff. AO sein kann,[15] aber nicht sein muss.

Sofern eine Stiftung unmittelbar oder mittelbar unternehmerisch tätig ist, kann sie sich den Gesetzmäßigkeiten des Wirtschaftslebens, wie insb. der Steuerpflicht, nicht entziehen. Dennoch haben manche das falsche Vorverständnis, eine Stiftung habe zwangsläufig einen gemeinwohlfördernden oder sogar gemeinnützigen Charakter.[16]

Die einmal errichtete Stiftung genießt mit ihrem jeweiligen spezifischen Stiftungszweck staatlichen Bestandsschutz – und zwar auch gegenüber dem Stifter (wichtiges Stichwort dazu: Stiftungsreife).

[8] Hier werden kirchliche Stiftungen und Stiftungen des öffentlichen Rechts nicht behandelt; siehe dazu v. Campenhausen/Stumpf in: v. Campenhausen/Richter, §§ 15 ff. und §§ 22 ff.; v. Campenhausen/Stumpf in: Richter, Stiftungsrecht, §§ 13 ff.
[9] Siehe jetzt aber auch §§ 80 Abs. 2 S. 2, 81 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB: Verbrauchsstiftung; siehe dazu NK-BGB/Schiffer/Pruns, § 80 Rn 36 ff. Zu der davon zu unterscheidenden Frage, ob eine Vorstiftung existiert, siehe NK-BGB/Schiffer/Pruns, § 80 Rn 19 ff.
[10] Ausf. NK-BGB/Schiffer/Pruns, § 80 Rn 72 f.
[11] Ausf. Schiffer/Pruns/Schürmann in: Schiffer, § 3 Rn 90 ff.
[12] Ausf. Schiffer/Pruns in: Schiffer, § 5 Rn 56 ff.; siehe auch das Interview mit Rüdebusch auf www.stiftungsrecht-plus.de aus 07/2014; Schiffer/Schürmann, ZStV 2019, 1.
[13] Ausf. NK-BGB/Schiffer/Pruns, § 80 Rn 36 ff.
[14] Näher zur Steuerpflicht siehe Schiffer in: Schiffer, § 8 Rn 1 ff.
[15] Zur Steuerbefreiung Schiffer in: Schiffer, § 9 Rn 1 ff.
[16] Das zeigt sich etwa bei der durch das neue Stiftungszivilrecht überholten Diskussion zur Zulässigkeit der unternehmensverbundenen Stiftung, siehe dazu Schiffer, ZSt 2003, 252 ff.; NK-BGB/Schiffer/Pruns, § 80 Rn 50 ff., 90 ff.; deutlich auch Palandt/Ellenberger, § 80 Rn 6.

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