Rz. 31

An Stelle des Betroffenen kann auch seinem Verteidiger zugestellt werden, dies allerdings nur, wenn sich dessen schriftliche Vollmacht bei den Akten befindet (§ 145a Abs. 2 StPO, § 51 Abs. 3 OWiG). Eine für den Betroffenen an den Verteidiger bewirkte Zustellung ist deshalb unwirksam, wenn sich im Zeitpunkt der Zustellung keine schriftliche Verteidigervollmacht bei der Akte befand (OLG Saarbrücken zfs 2009, 469; OLG Zweibrücken NZV 2016, 492), wobei eine außergerichtliche Vollmacht hierfür nicht genügt (OLG Brandenburg zfs 2005, 571). Zu Einzelheiten siehe § 2 Rdn 5.

 

Rz. 32

 

Achtung: Sozietät

Zugestellt werden kann nach § 145a Abs. 2 StPO, § 51 Abs. 3 OWiG immer nur dem Anwalt, der sich zum Verteidiger bestellt hat und dessen schriftliche Vollmacht der zustellenden Stelle vorliegt (OLG Brandenburg zfs 2005, 571). Deshalb ist die Zustellung bereits dann unwirksam, wenn der Empfänger in der Zustellungsurkunde unzutreffend bezeichnet ist (z.B. ist der Verteidiger B Mitglied der Sozietät A & Partner, die so auch als Empfänger in der Urkunde bezeichnet ist) und zwar deshalb, weil die Kenntnis des Verteidigers nicht in der erforderlichen Form feststeht (BGH NStZ 1988, 213).

Gleiches gilt, wenn an eine aus mehreren Anwälten bestehende Anwaltskanzlei anstatt an deren allein bevollmächtigtes Mitglied zugestellt wird (AG Jena zfs 2005, 313; AG Moers DAR 2005, 713; AG Bayreuth zfs 2006, 174; AG Homburg zfs 2006, 175; OLG Celle zfs 2011, 709). Nicht gefolgt werden kann deshalb dem OLG Hamm (NZV 2013, 153), wenn es die Auffassung vertritt, in solchen Fällen sei auch eine an die Kanzlei erfolgte Zustellung wirksam, solange sich höchstens drei Mitglieder der Kanzlei zum Verteidiger bestellt hatten.

Haben sich mehr als drei Verteidiger bestellt, ist eine an sie bewirkte Zustellung jedenfalls unwirksam (OLG Stuttgart NStZ 1988, 193; AG Köln MittBl 2003, 109; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 145a Rn 3).

 

Rz. 33

 

Achtung: Ersatzzustellung in Anwaltskanzlei

Zunächst muss die Zustellung durch Übergabe an den Adressaten persönlich versucht werden (§ 177 ZPO). Voraussetzung jeder Ersatzzustellung an einen Anwalt ist deshalb, dass der Zustellungsadressat in der Kanzlei nicht angetroffen wird (KGR Berlin 2006, 30).

Ersatzweise zugestellt werden darf daher - im Gegensatz zur vermeintlich durch eine zivilrechtliche Entscheidung des BGH zu stützende Auffassung von Krenberger (zfs 2015, 20) - nur, wenn der Zusteller entweder nicht bemerken kann, dass sich der Anwalt in der Kanzlei aufhält oder dieser an der Annahme der Zustellung verhindert ist. Das ist allerdings schon dann anzunehmen, wenn sich nach Auskunft des Personals der Anwalt in einer Besprechung befindet und sich deshalb an der Entgegennahme der Zustellung gehindert sieht. Auf jeden Fall ist der Zusteller aber verpflichtet, nachzufragen.

Zum notwendigen Inhalt der Zustellungsurkunde im Falle einer Ersatzzustellung (§ 182 Abs. 2 ZPO) siehe nachfolgende Ausführungen (vgl. Rdn 52).

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