Rz. 51

Die Ersatzzustellung ist erst zulässig, wenn dem Betroffenen selbst das Schriftstück nicht persönlich übergeben werden konnte, aber auch sie ist nur in der von dem Gesetz vorgesehenen Reihenfolge zulässig.

 

Rz. 52

 

Achtung: Notwendiger Inhalt der Zustellungsurkunde

Zur Wirksamkeit einer solchen Ersatzzustellung gehört, dass der vergebliche Zustellungsversuch an den Empfänger selbst zwingend feststeht, und zwar in der urkundlich vorgesehenen Form (§ 182 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die Zustellungsurkunde muss deshalb notwendigerweise festhalten, dass die Zustellung an den Adressaten selbst versucht wurde. Außerdem muss der eine vorgenommene Niederlegung des zuzustellenden Schriftstückes und deren Ort und Zeit betreffende Teil des Urkundenformulars von dem Postbediensteten ausgefüllt und unterschrieben sein (OLG Düsseldorf NJW 2000, 3511; a.A. OLG Köln DAR 2005, 466).

 

Rz. 53

Die Ersatzzustellung gem. § 181 Abs. 1 ZPO ist nur wirksam, wenn das Schriftstück in den zur Wohnung des Betroffenen gehörenden Briefkasten eingeworfen wird (OLG Hamm zfs 2004, 146). Diese Voraussetzungen erfüllt eine Ersatzzustellung, die durch Einwurf in einen in der Hauseingangstür eines Mehrfamilienhauses angebrachten gemeinsamen Briefeinwurfschlitzes vorgenommen wird, ebenso wenig (OLG Hamm VRS 94, 109), wie der Einwurf in einen Briefkarten, der im Zeitpunkt der Zustellung erkennbar nicht für eine sichere Aufbewahrung geeignet war, z.B. weil das Schloss sichtbar defekt war (LG Darmstadt NStZ 2005, 164).

 

Rz. 54

 

Tipp: Firmenadresse

Unwirksam ist die Zustellung an eine Adresse, unter der der Betroffene nicht oder nicht mehr wohnt. Das gilt namentlich auch für Zustellungen an eine Firma, in der der Betroffene - selbst als Geschäftsführer (OLG Bamberg NZV 2006, 314; OLG Celle zfs 2011, 709; a.A. VGH Mannheim DAR 2018, 468, für den Fall, dass der Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter ist) - beschäftigt ist (AG Suhl zfs 2006, 354) und selbst für den Fall, dass er im Anhörungsbogen die Firmenadresse angegeben hatte (OLG Bamberg NZV 2006, 314).

Dann kann - dies gilt namentlich, wenn der Betroffene im Anhörungsbogen seine neue Adresse angegeben hatte - in der Zustellung auch keine wirksame Ersatzzustellung gesehen werden. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Zustelladressaten scheidet in diesen Fällen gleichfalls aus, da es nur unter den in § 179 ZPO normierten Voraussetzungen (Annahmeverweigerung) angenommen werden kann (OLG Koblenz zfs 2005, 363; Thüringer OLG VRS 108, 272; OLG Bamberg NZV 2006, 314; AG Eberswalde zfs 2007, 174).

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