Rz. 185

Eine Gefahrerhöhung kann auch vorliegen, wenn in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb eingerichtet oder verändert wird. In den VGB 88 war dieser Fall der Gefahrerhöhung ausdrücklich genannt (§ 10 Nr. 3c VGB 88). Grundsätzlich stellen Gewerbebetriebe in der Wohngebäudeversicherung eine erhöhte Gefahr dar.[194] Die konkrete Art und Ausgestaltung des Gewerbebetriebes wird deshalb vom Versicherer im Antragsformular in besonderem Maße hinterfragt. Daher wird dieser Fall der Gefahrerhöhung von der Generalklausel des B § 9 Ziff. 1 b VGB 2010 umfasst. Teilt der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Nutzung des versicherten Gebäudes als Gewerbebetrieb bei Antragstellung nicht mit, führt dies nicht automatisch zur Leistungsfreiheit des Versicherers im Schadensfall. Vielmehr berechtigt dieser Umstand den Versicherer nur zu den in B § 9 Ziff. 5 VGB 2010 (§ 19 VVG) bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht bestimmten Rechten. Diese Rechte müssen gem. § 21 Abs. 1 VVG innerhalb eines Monats seit Kenntnis des Versicherers von der tatsächlichen Nutzung des Gebäudes geltend gemacht werden.[195]

 

Rz. 186

Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt nach B § 9 Ziff. 5 c VGB 2010 unberührt,

wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht kausal für den Schadenfall oder den Umfang der Leistungspflicht war (B § 9 Ziff. 5 c aa VGB 2010),
wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls die Monatsfrist des Versicherers zur Kündigung des Vertrages abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war (B § 9 Ziff. 5 c bb VGB 2010) oder
wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine entsprechend erhöhte Prämie verlangt (B § 9 Ziff. 5 c cc VGB 2010).
[194] Dietz/Fischer/Gierscheck, S. 299.
[195] OLG Frankfurt NVersZ 2000, 429, 430.

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