Rz. 183

Eine Gefahrerhöhung kann daraus resultieren, dass ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird. Diese Gefahrerhöhung war in den VGB 88 ausdrücklich normiert (§ 10 Nr. 3b VGB 88). In den VGB 2010 ist diese Regelung nicht mehr (ausdrücklich) enthalten. Die fehlende Nutzung eines Gebäudes stellt aber auch nach den VGB 2010 eine Gefahrerhöhung dar, denn sie ist ein Umstand, der eine Vergrößerung eines Schadens im Falle des Eintritts des Versicherungsfalles wahrscheinlicher macht (B § 9 Ziff. 1 a VGB 2010). Handelt es sich bei dem versicherten Gebäude um ein Wohngebäude, wird die fehlende Nutzung der fehlenden Bewohnung gleichgestellt. Hintergrund des Tatbestandes ist die Tatsache, dass nicht bewohnte bzw. nicht genutzte Gebäude in besonderem Maße Anziehungspunkt für Obdachlose, Einbrecher und Randalierer sind. Gleichfalls begründen sie eine erhöhte Feuergefahr durch Brandstifter und erhöhte Gefahren für Leitungswasserschäden durch Frost. Voraussetzung der Klausel ist, dass das versicherte Gebäude tatsächlich nicht (mehr) genutzt wird, eine lediglich "nicht ständige" Nutzung reicht nicht aus.[191]

 

Rz. 184

Die fehlende Nutzung des Gebäudes ist aber nur unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände und des konkreten Umfeldes des Gebäudes dazu geeignet, eine Gefahrerhöhung zu begründen. Befindet sich das versicherte unbewohnte oder unbenutzte Gebäude in unmittelbarer Nachbarschaft angrenzender bewohnter Gebäude, kann dieser Umstand dazu geeignet sein, die Gefahrerhöhung wieder zu beseitigen.[192] Ergänzend wird auf die Ausführungen zu "leerstehenden Gebäuden" in der Feuerversicherung (siehe § 5 Rdn 297 ff.) verwiesen. Keine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich der Mieter in Untersuchungshaft befindet, jedenfalls soweit die Wohnung durch beauftragte Personen weiterhin kontrolliert wird.[193]

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