Rz. 21

Da die Wohngebäudeversicherung als "verbundene" Versicherung im Verbraucherinteresse nicht nur eine, sondern mehrere Gefahren absichert, deren Verwirklichung an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind, lässt sich der Begriff des Versicherungsfalles nicht für sämtliche versicherte Gefahren und versicherte Schäden einheitlich definieren. Die abstrakte Definition des Versicherungsfalles in der Wohngebäudeversicherung umfasst die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen von versicherten Sachen durch eine versicherte Gefahr im Versicherungsort während der materiellen Dauer des Versicherungsschutzes.[11] Die Einzelheiten hierzu sind in A §§ 1–5 VGB 2010 geregelt.

[11] Dietz/Fischer/Gierscheck, S. 119.

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