Rz. 174

Nach § 6 Abs. 3 ErbStG gilt in diesen Fällen die Vorerbfolge als auflösend bedingter und die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Anfall. Dies bedeutet zunächst, dass der Erwerb des Nacherben auch steuerlich als Anfall vom Erblasser behandelt wird. Eines Antrags hierzu bedarf es nicht.[211] Der Nacherbe kann die vom Vorerben entrichtete Steuer, mit Ausnahme der beim Vorerben entstanden Bereicherung aus der Zeit der Vorerbschaft, von seiner zu zahlenden Steuer abziehen.

 

Beispiel

Hat der Vorerbe bei Immobilienvermögen als Nachlass auf den Wert nach § 12 ErbStG Erbschaftsteuer bezahlt und dann wenige Jahre die Nutzungen ziehen können, bevor der Nacherbfall eintritt, kann der Nacherbe fast den gesamten vom Vorerben bezahlten Steuerbetrag von seiner Belastung absetzen. Lediglich die Summe, die dem kapitalisierten Wert der Nutzung der Immobilie entspricht, kann nicht abgesetzt werden. Dies bedeutet für die Beratung, dass bei Einrichtung des Instituts der Vor- und Nacherbfolge stets darauf geachtet werden sollte, den Nacherbfall nicht auf den Tod des Vorerben zu bestimmen.

Nicht möglich ist allerdings, bezahlte Erbschaftsteuer im Nacherbfall zurückzuverlangen, wenn der Nacherbe rechnerisch weniger zu bezahlen hätte, als er von der Vorerbenbelastung anrechnen kann.[212]

[211] MüKo-BGB/Lieder, § 2100 Rn 87.
[212] BFH BStBl 1972 II S. 765.

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