Rz. 115

Der Anspruch nach § 2121 BGB ist mit einer Klage zum ordentlichen Gericht im ZPO-Verfahren geltend zu machen. Will der Nacherbe die Beteiligungsrechte (Hinzuziehung, Erstellung durch einen Notar) geltend machen, so sollte er dies im Klageantrag geltend machen.

 

Formulierungsbeispiel: Klage auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger ein von einem Notar unter Hinzuziehung des Klägers aufgenommenes aktuelles Verzeichnis über sämtliche Gegenstände, die zur Erbschaft des am (…) in (…) verstorbenen (…) gehören, vorzulegen. Das Verzeichnis hat auch sämtliche Gegenstände zu umfassen, die vom Erbfall bis zur Erstellung des Verzeichnisses Erbschaftsgegenstände ersetzt haben.

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