Rz. 112

Auch der befreite Vorerbe kann zum Schadensersatz verpflichtet sein. § 2138 Abs. 2 BGB nennt zwei Alternativen: zum einen die unentgeltliche Verfügung entgegen der Bestimmung des § 2113 Abs. 2 BGB und zum anderen die Nachlassminderung in Benachteiligungsabsicht. Auch dieser Schadensersatzanspruch entsteht erst im Zeitpunkt des Nacherbfalls. Er besteht neben den Ansprüchen des Nacherben gegenüber dem beschenkten Dritten. Der Vorerbe kann vom Nacherben nicht verlangen, dass er zunächst die Rechte aus der Unwirksamkeit der unentgeltlichen Verfügungen geltend machen muss. Die Höhe des Schadensersatzes bestimmt sich aufgrund der Bewertung zum Nacherbfall. Auf der Basis dieser Berechnung ist der Anspruch gegeben.

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