Rz. 28

Von der Beschränkung auf 30 Jahre macht das Gesetz in zwei Fällen durch Lösung der starren Frist Ausnahmen:

Ordnet der Erblasser an, dass der Nacherbfall durch ein bestimmtes Ereignis in der Person des Vorerben oder Nacherben ausgelöst wird, oder tritt die Nacherbfolge durch den Tod des Vorerben ein, tritt die Nacherbfolge auch noch nach Ablauf der 30-Jahresfrist ein, wenn Vor- oder Nacherbe beim Erbfall bereits vorhanden waren. Voraussetzung ist also, dass die betroffene Person beim Erbfall lebt oder bereits gezeugt war (§ 1923 Abs. 2 BGB). Dadurch kann sich die Erbenbindung zeitlich höchstens auf die gesamte Lebensdauer dieses Beteiligten erstrecken.[45] So kann z.B. der Erblasser, dessen Kind und Enkel leben, folgende Nacherbenkette wirksam verfügen:

Das Kind wird Vorerbe, der Enkel mit dem Tod des Kindes Nacherbe und gleichzeitig Vorerbe des Urenkels, der als Nacherbe mit dem Tod des Enkels den Nachlass des Erblassers als Vollerbe erwirbt. Der letzte Nacherbfall ist durch § 2109 Abs. 1 Nr. 1 BGB wirksam angeordnet, da der Enkel, mit dessen Tod die Nacherbschaft anfallen soll, zum Zeitpunkt des Erbfalls gelebt hat. Das Beispiel zeigt, dass so meist drei Generationen überbrückt werden können. § 2109 Abs. 1 Nr. 2 BGB privilegiert Geschwister, die nach dem Tod des Erblassers dessen als Vor- bzw. Nacherben geboren werden.

[45] Edenfeld, DNotZ 2003, 4.

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