Rz. 207

Die frühere Vergleichsgebühr aus § 23 BRAGO wurde erheblich modifiziert. Der Rechtsanwalt erhält eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5. Sie ist in Nr. 1000 VV RVG geregelt und findet sich in Teil 1 "Allgemeine Gebühren". Diese Gebühren des Teil 1 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG erhält der Rechtsanwalt laut Vorbemerkung 1 neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren.

 

Rz. 208

Obwohl der Gesetzgeber für den Anfall der Einigungsgebühr ein gegenseitiges Nachgeben nicht mehr fordert, weist Schneider darauf hin, dass bei Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich oder den Versorgungsausgleich die Notwendigkeit des gegenseitigen Nachgebens für den Anfall der Einigungsgebühr weiterhin erforderlich sein könnte,[155] da weitere Voraussetzung für die Einigungsgebühr auch die Wirksamkeit des Vertrags sei. Weil aber eine wirksame Vereinbarung nur aufgrund notarieller Beurkundung oder durch gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs möglich ist (§ 127a BGB), käme es bei gerichtlicher Protokollierung aufgrund des Wortlauts in § 127a BGB (dort ist von einem Vergleich die Rede, entsprechend wird in Palandt kommentiert) wiederum auf ein gegenseitiges Nachgeben an. Kindermann ist zu Recht der Ansicht, dass eine Unterscheidung durch den Gesetzgeber nicht gewollt ist, und daher die Einigungsgebühr auch bei gerichtlicher Protokollierung aus dem Wert von Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich entstehen kann.[156] Zum Meinungsstand bei Verzicht auf den Versorgungsausgleich vgl. § 4 Rdn 250 ff.

 

Rz. 209

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch in § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf einen Vergleich abgestellt wird, so dass bei Einigungen, die vor Gericht protokolliert werden, wohl generell die Bezeichnung Vergleich beibehalten wird, um Nachteile in der Zwangsvollstreckung zu vermeiden.

 

Rz. 210

Auch in den Gerichtskostenermäßigungstatbeständen, so z.B. Nr. 1211 KV GKG wird von einem Vergleich gesprochen, wobei nach Ansicht der Verfasserin auch die Einigung, die zur Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens führt, die Gerichtskosten ermäßigen dürfte.

 

Rz. 211

Bei einem Vergleich i.S.d. § 779 BGB ist umgekehrt immer von einer Einigung auszugehen.

[155] Schneider, FamRB 2004, 195, 197.
[156] Kindermann, Rn 372.

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