Rz. 49

§ 445b Abs. 2 Satz 1 BGB hemmt den Ablauf der Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Verkäufers gegen seinen Lieferanten.[156] Die Regelung des § 445b Abs. 2 Satz 2 BGB alt, die die Beschränkung der Ablaufhemmung auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab der Lieferung der Sache an den Verkäufer begrenzt hatte, wurde aufgehoben (obgleich die WKRL nichts Entsprechendes anordnet), weil schon bisher bei Sachen mit einer Verjährungsfrist, die zwei Jahre überschritt (bspw. Baustoffen), der Verkäufer oft die Rückgriffsansprüche des § 445a BGB (bei bereits eingetretener Verjährung) nicht geltend machen konnte, bevor er davon erfuhr, dass der Käufer gegen ihn selbst Ansprüche geltend macht.[157] Die Aktualisierungsverpflichtung des neuen Rechts und die Vereinbarung über die Bereitstellung digitaler Elemente über einen dauerhaften Zeitraum würde nach Ansicht des Gesetzgebers diese Situation aber noch weiter verschärfen, "weil auch bei diesen Pflichten eine über den Zeitraum von fünf Jahren hinausgehende Haftung des Verkäufers denkbar ist".[158] Infolgedessen ist die Begrenzung der Verjährungshemmung auf fünf Jahre gestrichen worden.

[156] Näher HK-BGB/Saenger, § 445b Rn 3.
[157] RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 28.
[158] RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 28.

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