Rz. 98
Eine Sache mit digitalen Elementen entspricht nach § 475b Abs. 6 BGB[256] in Umsetzung von Art. 8 WKRL[257] und in Ergänzung von § 434 Abs. 4 BGB
▪ | den Montageanforderungen, wenn sie den Anforderungen des § 434 Abs. 4 BGB entsprechen (Nr. 1), und | ||||
▪ | den Installationsanforderungen (Nr. 2), wenn die Installation
|
Damit sind die Anforderungen an eine Installation digitaler Elemente – soweit nötig – parallel zu jenen der Montage ausgestaltet worden.[258]
Rz. 99
Die Regelung "trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Sachen mit digitalen Elementen oft eine Installation der digitalen Elemente erforderlich ist, die Installation oft vom Unternehmer oder von einem Dritten mittels Fernzugriff vorgenommen wird und die zugehörige Installationsanleitung oft nicht vom Unternehmer, sondern vom Anbieter der digitalen Elemente bereitgestellt wird, z.B. über das Internet".[259]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen