Rz. 98

Eine Sache mit digitalen Elementen entspricht nach § 475b Abs. 6 BGB[256] in Umsetzung von Art. 8 WKRL[257] und in Ergänzung von § 434 Abs. 4 BGB

den Montageanforderungen, wenn sie den Anforderungen des § 434 Abs. 4 BGB entsprechen (Nr. 1), und

den Installationsanforderungen (Nr. 2), wenn die Installation

der digitalen Elemente sachgemäß durchgeführt worden ist (Buchst. a) oder
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Installation durch den Unternehmer (oder dessen Erfüllungsgehilfen) noch auf einem Mangel der Anleitung beruht, die der Unternehmer oder derjenige übergeben hat, der die digitalen Elemente bereitgestellt hat (Buchst. b).

Damit sind die Anforderungen an eine Installation digitaler Elemente – soweit nötig – parallel zu jenen der Montage ausgestaltet worden.[258]

 

Rz. 99

Die Regelung "trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Sachen mit digitalen Elementen oft eine Installation der digitalen Elemente erforderlich ist, die Installation oft vom Unternehmer oder von einem Dritten mittels Fernzugriff vorgenommen wird und die zugehörige Installationsanleitung oft nicht vom Unternehmer, sondern vom Anbieter der digitalen Elemente bereitgestellt wird, z.B. über das Internet".[259]

[256] Näher HK-BGB/Saenger, § 475b Rn 14.
[257] Dazu vorstehende Rdn 24.
[258] Wilke, VuR 2021, 283, 287.
[259] RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 34.

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