Rz. 24

Eine Sache entspricht nach § 434 Abs. 4 BGB (Kauf mit Montageverpflichtung)[96] in Umsetzung von Art. 8 WKRL (unsachgemäße Montage oder Installierung der Waren)[97] und (entsprechend § 434 Abs. 2 BGB alt) den Montageanforderungen[98] (Voraussetzungen für die Übereinstimmung mit den Anforderungen), wenn die Montage

sachgemäß durchgeführt worden ist[99] (Nr. 1:[100] sachgemäße Montage, wenn diese Teil des Kaufvertrags ist und vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung vorgenommen wurde)[101] oder
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht[102] (Nr. 2).[103]
 

Rz. 25

Obgleich im Unterschied zu § 434 Abs. 2 Satz 1 BGB alt die Verantwortung des Verkäufers für seinen Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) in § 434 Abs. 4 BGB keine Erwähnung mehr findet (Verzicht auf die Nennung des Erfüllungsgehilfen)[104] und auch nicht aus Art. 8 Buchst. a WKRL folgt (Montage unter der Verantwortung des Verkäufers) soll, da Leistungen grundsätzlich delegiert werden können (Delegation von Arbeiten durch den Verkäufer an Dritte) und der Gesetzgeber eine inhaltliche Änderung nicht bezweckt hat (redaktionelle Bereinigung).[105] Das Verhalten des Erfüllungsgehilfen (Dritten) ist dem Verkäufer also zurechenbar. Der delegierende Verkäufer als Schuldner ist "auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistung verantwortlich" (keine Entlastungsmöglichkeit des Verkäufers, "die Verantwortung des Verkäufers für den von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen ergibt sich bereits aus allgemeinen Grundsätzen").[106]

[96] Dazu näher Brönneke/Föhlisch/Tonner/Brönneke/Schmidt/Willburger, Das neue Schuldrecht, § 4 Rn 38 f.
[97] "Jede Vertragswidrigkeit, die durch die unsachgemäße Montage oder Installierung der Waren verursacht wird, ist als Vertragswidrigkeit der Waren anzusehen, wenn"

a) die Montage oder Installierung Teil des Kaufvertrags ist und vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung vorgenommen wurde oder

b) die vom Verbraucher vorzunehmende Montage oder Installierung von diesem getätigt wurde und die unsachgemäße Montage oder Installierung auf einen Mangel in der vom Verkäufer oder, im Falle von Waren mit digitalen Elementen, vom Verkäufer oder vom Anbieter der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen mitgelieferten Anleitung zurückzuführen ist“.

[98] Näher HK-BGB/Saenger, § 434 Rn 34 ff. zu Montagefehlern.
[99] Näher HK-BGB/Saenger, § 434 Rn 35.
[100] Entsprechend § 434 Abs. 2 Satz 1 BGB alt (Montage durch den Verkäufer) bzw. § 434 Abs. 2 Satz 2 a.E. BGB alt (Selbstmontage trotz fehlerhafter Anleitung).
[101] Kirchhefer-Lauber, JuS 2021, 918, 919.
[102] Näher HK-BGB/Saenger, § 434 Rn 36.
[103] Eine Konstellation – fehlerhafte Selbstmontage trotz mangelfreier Anleitung – war von § 434 Abs. 2 BGB nicht erfasst, weshalb auch schon nach altem Recht kein Sachmangel vorlag: Wilke, VuR 2021, 283, 284.
[104] Wilke, VuR 2021, 283, 284.
[105] Kirchhefer-Lauber, JuS 2021, 918, 920.
[106] RegE, BT-Drucks 19/27424, S. 25.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge