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§ 4 Sitzverlegung / IV. Verlegung des Verwaltungssitzes außerhalb der EU

Christoph Teichmann, Ralf Knaier
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Rz. 44

Komplexer gestaltet sich die Rechtslage bei einer Verwaltungssitzverlegung unter Beteiligung sonstiger Drittstaaten. Der AEUV findet hier keine Anwendung. Zu prüfen ist daher, ob bilaterale Abkommen den Vorgang regeln. Andernfalls entscheidet jeder Staat selbst, ob und unter welchen Voraussetzungen er die grenzüberschreitende Sitzverlegung gestattet.

 

Rz. 45

Eine deutsche GmbH kann ihren Verwaltungssitz nach dem MoMiG auch in einen Drittstaat verlegen (vgl. Rdn 1, 19). Im umgekehrten Fall, bei der Verlegung des Verwaltungssitzes aus einem Drittstaat nach Deutschland, gilt in Deutschland weiterhin grundsätzlich die Sitztheorie, sodass die Gesellschaft einer der in Deutschland bestehenden Gesellschaftsformen zuzuordnen ist (vgl. Rdn 7 f.).[99]

 

Rz. 46

Ausnahmen können aufgrund bilateraler internationaler Abkommen gelten (dazu § 1 Rdn 7 ff.). So sieht Art. XXV Abs. 5 S. 2 des deutsch-US-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag (FHSV) von 1954[100] bspw. vor, dass die beiden Staaten die Rechtsfähigkeit der Gesellschaften, die nach dem Recht des jeweils anderen Staates gegründet wurden, anerkennen. Aufgrund der über diese Kollisionsnorm angeknüpften Anwendung der Gründungstheorie im Verhältnis zu US-Gesellschaften können diese wie Gesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten ihren Verwaltungssitz rechtsformwahrend nach Deutschland hineinverlegen.[101]

 

Rz. 47

Eine solche US-Gesellschaft muss nach Maßgabe der §§ 13d ff. HGB jedoch eine ausländische Zweigniederlassung in Deutschland anmelden.[102] In bilateralen Abkommen mit anderen Staaten kann jedoch auch eine andere Anknüpfung – bspw. an die Sitztheorie – gewählt werden oder gar keine Regelung über das Gesellschaftsstatut getroffen werden (dazu auch ausführlich im Zusammenhang mit dem EU-UK-TCA § 2 Rdn 66 ff...

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