Rz. 1

Das Thema "Sicherheiten am Bau" ist sowohl für den Bauunternehmer/Auftragnehmer (nachfolgend "Unternehmer") als auch für den Bauherrn/Auftraggeber (nachfolgend "Besteller") von großer Bedeutung, da beide Parteien ihre jeweils unterschiedlichen Sicherungsbedürfnisse bei Bau- und Architektenverträgen explizit abdecken müssen, um insbesondere im Hinblick auf eine Insolvenz am Bau möglichst umfassend geschützt zu sein. Gerade die Entwicklungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, wie eng auch das Bauwesen mit der globalpolitischen Lage verknüpft ist und wie schnell einzelne Ereignisse und Krisen zu gravierenden Auswirkungen in der Baubranche führen können. Sowohl Unternehmer als auch Besteller können unverschuldet in finanzielle Schieflage geraten oder sogar insolvent werden. In solchen Fällen können Sicherheiten Schäden der Vertragspartner (teilweise) ausgleichen.

 

Rz. 2

Der Unternehmer eines Bauwerks ist besonders sicherungsbedürftig, da er aufgrund seiner werkvertragsrechtlichen Vorleistungspflicht (§§ 631, 641 BGB) grundsätzlich die volle Leistung erbringen muss, bevor er eine Vergütung erhält. Damit trägt er das Insolvenzrisiko für Bauleistungen und die von ihm gelieferten und eingebauten Baustoffe.

 

Rz. 3

Auch der Besteller ist trotz Vorleistungsverpflichtung des Unternehmers an einer Sicherheit für die vollständige, rechtzeitige und im Zeitpunkt der Abnahme mangelfreie Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung interessiert. Gerade der Anspruch auf Mängelbeseitigung ist im Hinblick auf eine mögliche Insolvenz des Unternehmers durch geeignete Instrumente abzusichern.

 

Rz. 4

Um die Interessen einer Bauvertragspartei bestmöglich vertreten zu können, muss der Rechtsanwalt daher schon beim ersten Mandantengespräch prüfen, ob gesetzliche und/oder vertragliche Absicherungsmöglichkeiten bestehen, um seinen Mandanten vor Schaden durch eine Insolvenz am Bau bewahren zu können.

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