Kurzbeschreibung

Es wurde ein Architektenvertrag geschlossen. Beim Auftraggeber besteht die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit und der Architekt versucht, rechtssicher eine Arbeitseinstellung bzw. Kündigung des Architektenvertrags zu erreichen.

Vorbemerkung

Es wurde ein Architektenvertrag geschlossen. Beim Auftraggeber besteht die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Architekt versucht, rechtssicher eine Arbeitseinstellung bzw. Kündigung des Architektenvertrags zu erreichen.

Wenn der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes dienen oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem Gebäude[1] beinhalten, kann der Architekt/Ingenieur keine Sicherheit nach § 650f BGB n. F. verlangen. Der Architekt hat die Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 % p. a. zu tragen. In vertraglichen Vereinbarungen kann § 650f BGB n. F. nicht ausgeschlossen werden. Diesbezügliche Regelungen sind unwirksam.

[1] Da die Neufassung des § 650f BGB an die Definition des Verbraucherbauvertrags und des Bauträgervertrags in § 650i BGB n. F. und § 650u BGB n. F. anknüpft, hat die Vorschrift eine geringfügige Ausweitung des Anwendungsbereichs gegenüber der bisherigen Fassung erfahren. So sind künftig auch Verträge eines Verbrauchers über den Bau eines Mehrfamilienhauses und nicht nur wie bisher über den Bau eines Einfamilienhauses vom Verbraucherprivileg erfasst.

Sicherheitsleistung nach § 650f BGB

Anschrift Auftraggeber  
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)
Bauvorhaben:  
Architekten-/Ingenieurvertrag vom  

Sicherheitsleistung nach § 650f BGB[1]

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

aufgrund des o. g. Architekten-/Ingenieurvertrags[2] vom _______________ und der von uns bisher erbrachten Leistungen sind wir berechtigt, von Ihnen Sicherheit bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs für die von uns zu erbringenden Leistungen sowie 10 % aus dem zu sichernden Vergütungsanspruch für Nebenforderungen zu verlangen.[3].

Wir haben Sie daher aufzufordern, uns eine entsprechende Sicherheit in Höhe von __________ EUR bis spätestens zum _______________[4] zu übergeben.

Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass wir bei fruchtlosem Ablauf der Frist unsere Arbeiten einstellen werden.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

[1] Mithilfe der Sicherheitsleistung nach § 650f BGB n. F. entfällt für den Architekt/Ingenieur das Insolvenzrisiko, wenn er die gewünschte Sicherheit erhält. Wird vom Auftraggeber die verlangte Sicherheit nicht geleistet, kann der Architekt seine Leistungen einstellen oder den Vertrag kündigen.

Der Architekt sollte also eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung setzen. Läuft diese erfolglos ab, kann er die Leistung verweigern oder den Vertrag sofort kündigen. Einer Nachfristsetzung bedarf es dann nicht mehr, um die Kündigung des Vertrags herbeizuführen. Die Kündigung führt dann zu einem Anspruch des Architekten/Unternehmers nach § 650f BGB n. F. Die Sicherheit kann auch noch nach Abnahme der Architektenleistung verlangt werden.

[2] Unter welchen Voraussetzungen der Architekt/Ingenieur einen Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 650f BGB n. F. hat, ist in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Um § 650f BGB n. F. als Regelung des Werkvertragsrechts anzuwenden, muss der Architekt/Ingenieur jedenfalls mit werkvertraglichen Leistungen beauftragt worden sein.

Nach einer verbreiteten Auffassung haben Architekten/Ingenieure einen Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 650f BGB n. F. nur, wenn sich die planerische Leistung bereits im Bauwerk verkörpert hat. Das ist sicher der Fall, wenn die planerische Leistung tatsächlich im Bauwerk realisiert ist (Baubeginn). Dem ist das OLG Düsseldorf (Urteil v. 5.10.2004, 21 U 26/04, BauR 2005 S. 585, ebenso OLG Naumburg, Urteil v. 29.1.2014, 12 U 149/13, NZBau 2014 S. 364) überzeugend entgegengetreten: Der Unternehmerbegriff in § 648a BGB a. F. (= § 650f BGB n. F.) setze nicht voraus, dass die nach dem Vertrag zu erbringende Bauwerksleistung mit einer Werterhöhung des Grundstücks einhergehe, sondern betreffe auch solche unternehmerischen Tätigkeiten, die als nicht wegzudenkender Teil der Gesamtleistung der Herstellung des Bauwerks dienen, ohne sich in diesem unmittelbar verkörpern zu müssen. Auch der lediglich planende Architekt könne deshalb Sicherheit gemäß § 648a BGB a. F. (= § 650f BGB n. F.) verlangen, ohne dass seine Planungsleistungen in einem konkreten Bauerfolg oder sonst in einer Werterhöhung des Bauwerks Niederschlag gefunden haben müssen. Sie ist ihm daher selbst dann zu gewähren, wenn der Besteller mit der Bauausführung noch nicht begonnen hat. Um rechtssicher vorzugehen, empfiehlt es sich, mit der Anforderung einer Sicherheitsleistung nach § 650f BGB n. F. nach Möglichkeit abzuwarten, bis mit dem Bau begonnen wurde.

[3] Der Architekt/Ingenieur kann in voller Höhe seines voraussi...

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