Rz. 49

Mit Erlass des Beschlusses oder mit Verkündung des Urteils ist die einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar. Der Vollzug der einstweiligen Verfügung erfolgt durch Antragstellung auf Eintragung der Vormerkung beim Grundbuchamt unter Vorlage des vollstreckbaren Titels sowie durch Zustellung des Vollstreckungstitels an den Antragsgegner.[52] Dies muss innerhalb der Vollzugsfristen der §§ 936, 929 ZPO (spätestens binnen eines Monats) erfolgen. Bei einer Entscheidung durch Beschluss beginnt die Frist mit dessen Zustellung oder, sofern diese nicht erfolgt, mit der Aushändigung der Ausfertigung an den antragstellenden Unternehmer. Ist die Entscheidung durch Endurteil ergangen, beginnt die Monatsfrist gem. § 929 Abs. 2 ZPO mit Verkündung (§ 922 Abs. 2 ZPO), nicht erst mit Zustellung des Urteils.

 

Rz. 50

Ab Vollziehung der einstweiligen Verfügung beim Grundbuchamt muss der antragstellende Unternehmer die einstweilige Verfügung (den Vollstreckungstitel) dem Antragsgegner innerhalb einer Woche (§ 929 Abs. 3 ZPO) zustellen. Damit kann der Eintragungsantrag schon vom Grundbuchamt bearbeitet werden, bevor die einstweilige Verfügung den Antragsgegner erreicht.

[52] Zöller/Vollkommer, § 929 Rn 17.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge