Leitsatz (amtlich)

Nach der Neufassung von § 189 ZPO durch das Gesetz zur Reform von Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (ZustRG) vom 20.6.2001 (BGBl. I, 1206) kann das Unterbleiben der Parteizustellung einer im Urteilswege ergangenen Einstweiligen Verfügung durch deren formgültige Amtszustellung auch dann geheilt werden, wenn der Vollziehungswille des Antragstellers dem Antragsgegner nicht auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird.

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 04.01.2004; Aktenzeichen 4 T 5054/05)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 4.1.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 1) hat die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) im Rechtsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

 

Gründe

Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes. Durch Endurteil des LG Augsburg vom 14.11.2003 wurde die Eintragung einer Auflassungsvormerkung an dem verfahrensgegenständlichen Grundbesitz zugunsten der Beteiligten zu 2) angeordnet. Dieses Endurteil wurde am 18.11.2003 von Amts wegen zugestellt. Es wurde mit Beschl. v. 27.11.2003 dahingehend berichtigt, dass die Eintragung der Eigentumsvormerkung nur hinsichtlich einer noch zu vermessenden Teilfläche angeordnet werde. Dieser Änderungsbeschluss wurde am 1.12.2003 den Beteiligten zugestellt. Zustellungsempfänger waren jeweils die Prozessbevollmächtigten der Parteien. Auf Ersuchen des LG vom 14.11.2003 und weiterem Ersuchen vom 27.11.2003 wurde vom Grundbuchamt am 5.12.2003 eine Eigentumsvormerkung für die Beteiligten zu 2) in Gütergemeinschaft eingetragen.

Hiergegen wandte sich am 14.5.2004 die Beteiligte zu 1) mit einem Rechtsbehelf, der zunächst als Vollstreckungserinnerung bezeichnet war. Sie machte geltend, dass zwar die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Zustellung zulässig gewesen sei. Die Beteiligten zu 2) hätten es jedoch versäumt, innerhalb der Frist des § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO die Zustellung im Parteibetrieb nachzuholen. Deswegen beantragte die Beteiligte zu 1) die Löschung der eingetragenen Eigentumsvormerkung.

Dem Rechtsbehelf wurde vom Grundbuchamt nicht abgeholfen. Das LG behandelte ihn als Beschwerde nach § 71 GBO und wies ihn mit Beschl. v. 4.1.2005 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1).

II. Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zu Recht ist der Rechtsbehelf vom Grundbuchamt und dem LG als Grundbuchbeschwerde behandelt worden. Soweit das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig wird, tritt die Grundbuchbeschwerde an die Stelle der Erinnerung nach § 766 ZPO (BayObLGZ 1975, 398 [401]). In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg:

1. Das LG hat ausgeführt: Die Eigentumsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2) sei unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen in zulässiger Weise eingetragen worden. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung hätten vorgelegen. Die Zustellung von Amts wegen genüge als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, da nach § 317 Abs. 1 ZPO Endurteile von Amts wegen zuzustellen seien. Es ergebe sich aus § 750 Abs. 1 S. 2 ZPO, dass die Amtszustellung als Vollstreckungsvoraussetzung genüge.

2. Diese Rechtsauffassung des LG hält i.E. rechtlicher Nachprüfung stand: Die Eigentumsvormerkung wurde aufgrund einer Einstweiligen Verfügung, welche im Urteilswege erging, eingetragen. Bei dieser Eintragung mussten sowohl die Voraussetzungen, welche die Grundbuchordnung an eine Eintragung stellt, als auch die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen durch das Endurteil, welches die Bewilligung nach § 19 GBO ersetzt, und das Eintragungsersuchen, welches gem. § 38 GBO i.V.m. § 941 ZPO den Eintragungsantrag nach § 13 GBO ersetzt, vorgelegen hätten. Die Ausfertigung der im Wege des Endurteils angeordneten Einstweiligen Verfügung bedurfte gem. § 936 Abs. 1 i.V.m. § 929 Abs. 1 ZPO nicht der Vollstreckungsklausel. Eine vorgängige Zustellung der Urteilsverfügung - sei es im Amts- oder Parteibetrieb - war gem. § 929 Abs. 3 ZPO auch nicht erforderlich. Die Vollziehung der Eintragung war auch nicht durch § 929 Abs. 2 ZPO wegen des fruchtlosen Ablaufs der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gehindert. Die Vollziehungsfrist wurde schon deswegen eingehalten, weil innerhalb eines Monats nach Verkündung der Urteilsverfügung - am 5.12.2003 - die Eigentumsvormerkung aufgrund der Einstweiligen Verfügung eingetragen wurde. Auf den Lauf dieser Vollziehungsfrist hatte der nachfolgende Berichtigungsbeschluss keinen Einfluss (OLG Düsseldorf ZIP 1981, 540; KG v. 20.6.1982 - 5 U 2409/82, WRP 1983, 341). Damit hat das Grundbuchamt jedenfalls bei der Eintragung der Eigentumsvormerkung nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, so dass eine Amtslöschung gem. § 53 GBO - ein Amtswiderspruch scheidet mangels Gutglaubenswirkung der Eigentumsvormerkung ohnehin aus - nicht in Bet...

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