Rz. 209

Erfasst ein Kraftfahrzeugführer einen am Fahrbahnrand gehenden Fußgänger und ist kein separater Fußgängerweg vorhanden, trifft den Fahrzeugführer i.d.R. die alleinige Haftung.[280] Jedoch ist (gerade bei Dunkelheit) gesondert zu prüfen, ob den Fußgänger nicht eine Mithaftung trifft, weil er gehalten war, gegenüber dem gut erkennbar herannahenden Kraftfahrzeug neben die Fahrbahn zu treten. Dieses Mitverschulden hat die Gegenseite jedoch zu beweisen und verbleibende Zweifel gehen zu ihren Lasten.[281] Kann dieser Beweis erfolgreich geführt werden, kommt eine Mithaftung von 20[282] –25 %[283] in Betracht. Beachtet der Fußgänger den Fahrzeugverkehr gar nicht, kann seine Mithaftungsquote bis zu ⅓ betragen.[284] Die Haftungsquote des Fußgängers kann sich erhöhen und sogar mit bis zu 75 % überwiegen, wenn er in erheblichen Umfang alkoholisiert war und sich dies erwiesenermaßen unfallursächlich ausgewirkt hat, da er aufgrund der Alkoholisierung plötzlich und unkontrolliert (weiter) auf die Fahrbahn getreten ist.[285]

[280] BGH, Urt. v. 21.3.1967 – VI ZR 152/65 = VersR 1967, 706; OLG Köln, Urt. v. 16.3.2001 – 19 U 130/00 = NJW-RR 2002, 962.
[283] OLG Hamm, Urt. v. 10.10.1994 – 6 U 334/91 = NZV 1995, 483; OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.3.1975 – 12 U 153/74 = VersR 1975, 1052.
[285] BGH, Urt. v. 22.4.1969 – VI ZR 11/68 = VersR 1969, 750.

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