Rz. 98

Im Forderungsbereich des Antrages muss der Anspruch nach Haupt-, Nebenforderungen und Auslagen getrennt, konkret und einzeln bezeichnet werden. Dies ergibt sich aus § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

 

Rz. 99

Die Hauptforderungsbezeichnung ist im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren sehr stark formalisiert.[19]

 

Rz. 100

Zum Anspruchsgrund ist eine Katalognummer einzutragen, die dem Hauptforderungskatalog im Merkblatt zum Ausfüllen des Mahnbescheids (bzw. dem Dropdown-Menü des Online-Mahnantrags) entnommen werden kann.

 

Rz. 101

Sofern diese eingetragen werden, erscheint im Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid dann jeweils der Langtext, der durch die Katalognummer repräsentiert wird.

 

Rz. 102

Über die Katalognummern des Merkblattes hinaus wurden im Laufe der Anwendung des automatisierten Verfahrens weitere Sonderkatalognummern entwickelt, die teilweise bereits in die offiziellen, amtlichen Ausfüllhinweise aufgenommen wurden.

 

Rz. 103

Auch hier ist höchste Sorgfalt erforderlich, weil beispielsweise von der Konkretisierung des Anspruches in diesem Feld die Frage abhängen kann, für welche zwischen den Parteien bestehende Forderung eine verjährungshemmende Wirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB eingetreten ist.

 

Rz. 104

Die Bezeichnung des Anspruches muss eine hinreichende Individualisierung und Abgrenzung von anderen in Betracht kommenden Ansprüchen ermöglichen. Dies ist erforderlich, um im Falle des Erlasses eines Vollstreckungsbescheids konkret feststellen zu können, was Gegenstand des Vollstreckungstitels ist. Außerdem muss dem Antragsgegner natürlich sehr frühzeitig bekannt sein, welchen Anspruch der Antragsteller erhebt, damit er entscheiden kann, ob er Widerspruch einlegen muss oder nicht.

 

Rz. 105

Die Anforderungen können nicht global beurteilt werden. Sie hängen von den Kriterien des Einzelfalles, insbesondere dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des konkreten Anspruches ab.

 

Rz. 106

I.d.R. reicht es aus, wenn der Antragsteller auf eine der typischen Anspruchsbezeichnungen aus dem Katalog des Merkblattes zurückgreift. Sicherheitshalber sollten als Minimalangaben zumindest genannt werden:

der Anspruchsgrund,
Zusatzangaben zur Individualisierung des Anspruchs (Bestellung, Vertrag, Rechnung, die der Gegner erhalten hat, Vertrags- oder Rechnungsnummer etc.),
das Datum (der Entstehungs-, Fälligkeits-, Verzugsdatum o.ä.) oder der Zeitraum des Anspruchs sowie
die Betragsangabe.
 

Rz. 107

Der geforderte Geldbetrag muss in EUR (ohne Währungsangabe) angegeben werden. Ausländische Währung kommt nach § 688 Abs. 1, 3 i.V.m. § 32 Abs. 1 S. 2 AVAG nur äußerst ausnahmsweise in Betracht.

 

Rz. 108

Bei einer aus einer Mehrzahl von Einzelforderungen zusammengesetzten Gesamtforderung ist jede Einzelforderung zu bezeichnen und nach dem jeweiligen Anspruchsgrund (s.o. Rdn 98 ff.) zu konkretisieren.

 

Rz. 109

Macht der Antragsteller eine Teilforderung, bspw. aus mehreren zusammengesetzten Ansprüchen einer Gesamtsumme, geltend, ist korrekterweise immer eine Aufteilung auf die Einzelansprüche vorzunehmen.

 

Rz. 110

Sind bei einem Gesamtanspruch die erforderlichen Angaben in einer Anlage zum Mahnbescheid enthalten, müsste diese Anlage zum Zwecke der Individualisierung eigentlich mit an den Antragsgegner zugestellt werden. Unterbleibt dies, können Zweifel an der ausreichenden Individualisierung bestehen. Hierdurch kann der Mahnbescheid seine verjährungshemmende Wirkung verlieren[20] oder der Vollstreckungsbescheid sogar keine materielle Rechtskraft erlangen.[21] Rein praktisch ist es jedoch im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren – wegen der Vollautomation des Verfahrens – nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, dem Mahn- und Vollstreckungsbescheid Anlagen beizufügen.

 

Rz. 111

Sicherer ist es, wenn dem Antragsgegner das Anlageschreiben nachweisbar bereits vorher übermittelt worden war und auf dieses vorgerichtliche Schreiben dann im Mahnbescheidsantrag Bezug genommen wird.[22]

 

Rz. 112

Bei den Haupt- und Nebenforderungen sind die einzelnen Posten genau zu bezeichnen, z.B. Bearbeitungsgebühren, Inkassokosten, Mahnkosten oder Kontoführungskosten.

 

Rz. 113

Geforderte Zinsen brauchen nicht ausgerechnet zu werden. Es genügt die Angabe von Zinssatz und Laufzeit. Ausdrücklich erklärt werden muss aber, ob die Zinsen isoliert aus der Hauptsache oder zusätzlich aus den Nebenforderungen verlangt werden.[23]

 

Rz. 114

Für die Ansprüche aus Verbraucherdarlehensverträgen und -finanzierungshilfen gem. §§ 491504 BGB sind folgende Zusatzangaben zu machen:

Datum des Vertragsschlusses und
des effektiven oder anfänglich effektiven Jahreszinses, soweit dieser nach §§ 492, 502 BGB notwendiger Bestandteil der Vertragsurkunde ist.
 

Rz. 115

Die Angabe des (anfänglichen) effektiven Jahreszinses entfällt, soweit – etwa beim Überziehungskredit – materiell-rechtlich kein entsprechendes Formgebot besteht. Dann genügt die Angabe: "Anspruch aus Vertrag gem. den §§ 491504 BGB".

 

Rz. 116

Die Angaben zum Effektivzins sind wegen § 688 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und fü...

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