Rz. 11

§ 43a Abs. 4 BRAO regelt recht apodiktisch, dass der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten darf. Maßgeblich hierfür ist, ob der Rechtsanwalt in derselben Rechtssache gleichzeitig oder nacheinander im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat oder eben gemäß §§ 45, 46 BRAO vorbefasst war. Schädlich ist aber nur, wenn der Rechtsanwalt beruflich – und nicht nur privat – mit der Angelegenheit befasst war.[8]

 

Rz. 12

Das Erfordernis derselben Rechtssache ist zwar nicht dem Wortlaut des § 43a Abs. 4 BRAO zu entnehmen; es ist aber in § 3 BORA ausdrücklich geregelt und nach allgemeiner Auffassung auch ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 43a Abs. 4 BRAO.

Die Frage, ob es sich um dieselbe Rechtssache handelt, ist zuweilen schwer zu beantworten. Rechtssache kann jede Angelegenheit sein, die zwischen mehreren Beteiligten mit möglicherweise entgegenstehenden rechtlichen Interessen nach Rechtsgrundsätzen behandelt und erledigt werden soll. Maßgebend dafür, ob eine Rechtssache dieselbe ist, ist der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Angelegenheit, auch wenn dasselbe materielle Interesse Gegenstand verschiedener Ansprüche oder Verfahren ist.[9]

 

Rz. 13

Entscheidend ist also das materielle Rechtsverhältnis. Es muss sich um einen einheitlichen, historischen Lebenssachverhalt handeln. Ausreichend ist, wenn sich die übernommenen Mandate zumindest teilweise sachlich rechtlich überschneiden. Auch ein längerer Zeitablauf ist nicht geeignet, die Einheitlichkeit zu beseitigen. Typisches (erbrechtliches) Beispiel derselben Rechtssache ist die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft: Für den Rechtsanwalt handelt es sich dabei um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, unabhängig davon, für welchen Miterben er tätig ist.[10]

[8] Offermann-Burckart, NJW 2010, 2489, 2489.
[9] BGH NJW 2012, 3039, 3040.
[10] Grunewald, ZEV 2006, 386, 386.

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