Rz. 198
Gebühr für Einigungsversuch
Wird der Versuch einer gütlichen Erledigung nicht als isolierte Vollstreckungsmaßnahme in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag beantragt, stellt er keine besondere i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 20.9.2018 – I ZB 120/17, WM 2019, 33 Rn 14 – Gebühr für Drittauskunft).
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