Rz. 157

a) Bei einem Parteiwechsel erhält der Rechtsanwalt der beiden wechselnden Parteien nur eine Gesamtvergütung nach § 6 BRAGO (§ 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 RVG-VV).

b) Hat die ausscheidende Partei den Prozessauftrag vor dem 1.7.2004 erteilt, so richtet sich die Vergütung insgesamt nach den Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, auch wenn der Parteiwechsel erst nach dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vollzogen worden ist (§ 61 Abs. 1 S. 1 RVG).

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