Rz. 1146

Die gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt gelten unabhängig von einem früheren Güterstand.[1362]

 

Rz. 1147

Nach der Scheidung anfallendes Einkommen fällt nicht mehr in das Gesamtgut. Es kann nach den allgemeinen Grundsätzen zugerechnet und verteilt werden. Der Unterhalt bestimmt sich also nach den allgemeinen Regeln.[1363]

 

Rz. 1148

Ist nach rechtskräftiger Scheidung die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft noch nicht erfolgt, ist der Unterhalt aus dem laufenden Einkommen des Unterhaltsschuldners zu zahlen, das nicht mehr in das Gesamtgut fällt. Ist aber ein Rückgriff auf das frühere Gesamtgut erforderlich, ist wie bei Durchsetzung des Trennungsunterhalts ein Antrag auf Mitwirkung entsprechend den dargestellten Grundsätzen beim Trennungsunterhalt erforderlich. Denn auch in der Liquidationsphase bleibt das Gesamtgut eine gemeinschaftliche Vermögensmasse.[1364]

[1362] OLG München FamRZ 1988, 1276; OLG Oldenburg FuR 2009, 594; Elden, NJW Spezial 2010, 4.
[1364] Vgl. Weinreich, FuR 1999, 49, 51 f.

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