Rz. 110

Maßgeblich für die Wertberechnung der Notarkosten ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren, § 96 GNotKG i.V.m. § 10 GNotKG somit mit der Beendigung des Geschäfts, d.h. bei Eheverträgen mit der Beurkundung (Abschluss der Niederschrift des Geschäfts[63]), was sich aber auch bereits durch den Begriff "gegenwärtiges Vermögen" in § 100 GNotKG ergibt. Zur Fälligkeit bei vorzeitig beendeten Beurkundungsverfahren siehe auch Vorbem. 2.1.3 Abs. 1 KV GNotKG. Für Rechtsanwälte werden die Vorschriften der §§ 96 u. 10 GNotKG in § 23 Abs. 3 S. 1 RVG nicht für anwendbar erklärt; weshalb sich m.E. der Zeitpunkt daher hier nach dem Zeitpunkt der Auftragserteilung richtet. Dies erscheint auch sachgerecht, da Anwälte nicht zwingend am Notartermin zugegen sind sondern häufig den Ehevertrag im Entwurf erarbeiten und ihre Arbeit mit der Fertigstellung des Entwurfs und Übermittlung an den beurkundenden Notar beendet ist. Daher erscheint es auch wenig sinnvoll, wenn für die Bewertung der Anwaltsvergütung auf den Zeitpunkt der Beurkundung beim Notar abgestellt wird, da die Tätigkeit des Anwalts zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sein kann.

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