Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung der Entwurfsgebühr; demnächst stattfindende Beurkundung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine abgerechnete Entwurfsgebühr ist auch dann auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren anzurechnen, wenn die Beurkundung von dem Amtsnachfolger sowie Aktenverwahrer des Entwurfsverfassers vorgenommen wird.

2. Voraussetzungen für eine demnächst stattfindende Beurkundung.

 

Normenkette

BNotO §§ 51, 56; GNotKG KV Nrn. 21100, 21302; GNotKG § 129

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 15 OH 19/21)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 17.03.2022 und die Beschwerde des Beteiligten zu 4) vom 21.03.2022 gegen den am 02.03.2022 erlassenen Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, 15 OH 19/21, vom 23.02.2022 in der berichtigten Fassung des Beschlusses vom 24.03.2022 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 103/22 hat der Beteiligte zu 3), die Kosten des Beschwerdeverfahrens 2 Wx 119/22 hat der Beteiligte zu 4) zu tragen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) waren verheiratet, haben zwei gemeinsame minderjährige Kinder und leben seit Anfang 2019 getrennt.

Der Beteiligte zu 3) war ursprünglich als Notar mit der Beurkundung eines Ehevertrages und Übertragungsvertrages beauftragt. Er übersandte letztmalig am 02.11.2020 einen auf den 12.10.2020 datierten überarbeiteten Entwurf eines Ehevertrages und Übertragungsvertrages (Bl. 17 f. d.A.). Dieser Entwurf bestand aus einem familienrechtlichen Teil A, in dem die Beteiligten zu 1) und 2) den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren und den Versorgungsausgleich ausschließen. Teil B des Vertrages enthielt einen Übertragungsvertrag. Gegenstand der Übertragung war der 1/2 Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 1) und 2) an der Immobilie .............. in 53881 Euskirchen.

Mit Schreiben vom 16.03.2021 übersandte der Beteiligte zu 3) eine Kostenrechnung über die Fertigung des Entwurfs eines Ehevertrages nebst Scheidungsfolgenvereinbarung über einen Betrag von 1.541,94 EUR an den Beteiligten zu 2) und wies ihn darauf hin, dass, sofern der Vertrag in nächster Zeit noch beurkundet werde, die Entwurfsgebühren auf die Beurkundungsgebühren angerechnet würden. Der Beteiligte zu 2) lehnte die Begleichung der Rechnung unter Hinweis darauf, er sei nicht Auftraggeber, ab.

Diese Rechnung übersandte der Beteiligte zu 3) daher am 28.04.2021 auch der Beteiligten zu 1). Er wies sie darauf hin, dass, sofern der Vertrag in nächster Zeit noch beurkundet werde, die Entwurfsgebühren auf die Beurkundungsgebühren angerechnet würden. Die Beteiligte zu 1) beglich die Rechnung daraufhin.

In der Sitzung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Euskirchen vom 15.06.2021 schlossen die Beteiligten zu 1) und 2) einen Ehescheidungsfolgenvergleich.

Ziffer 2 des Vergleichs lautet:

"Die Beteiligten sind hälftige Miteigentümer der von dem Antragsgegner bewohnten Immobilie ........... in 53881 Euskirchen. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der hälftige Miteigentumsanteil der Antragstellerin an der Immobilie auf den Antragsgegner übertragen werden soll. Die Beurkundung der Übertragung des Miteigentumsanteils veranlassen die Beteiligten vor dem Notariat ........... in Euskirchen. Die Beteiligten sind sich weiter einig darüber, dass der Antragsgegner als Wertausgleich für die Übertragung des Miteigentumsanteils an die Antragstellerin einen Betrag von 95.000,00 EUR zahlt.

Die Beurkundung der Übertragung bei dem Notariat ........... erfolgt binnen 1 Monats nach gerichtlicher Beurkundung der vorliegenden Vereinbarung."

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vergleichs wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.06.2021 (Bl. 11 f. d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 17.06.2021 übersandte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) dem Beteiligten zu 3) eine Abschrift des geschlossenen Vergleichs und wies darauf hin, dass der zu beurkundende Vertrag ausschließlich die Übertragung des 1/2-Anteils beinhalten solle und keine Regelung des Ehevertrages. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung sei demzufolge nicht mehr notwendig. Der Versorgungsausgleich sei vom Gericht durchgeführt worden.

Mit der streitgegenständlichen Kostenrechnung vom 28.06.2021, RE-Nr.: R2100050 - Ha, hat der Beteiligte zu 3) einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.010,73 EUR für "die Fertigung des Entwurfs eines Übertragungsvertrages" verlangt.

Mit Schreiben vom 08.07.2021 teilte der Beteiligte zu 3) der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) auf Nachfrage mit, dass nach Rücksprache mit der Kostenrevision beim Landgericht Bonn zwischen dem Entwurf der Scheidungsfolgenvereinbarung und dem Entwurf des nunmehr zu beurkundenden Übertragungsvertrages keine Deckungsgleichheit bestehe und deshalb eine Anrechnung der Entwurfsgebühren auf die Beurkundungsgebühren des Übertragungsvertrages nicht erfolgen könne.

Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben die Auffassung vertreten, der von dem Beteiligten zu 3) gefertigte Entwurf habe unter B. einen Übertragungsvertrag enthalten. Auch wenn der gesamte Vertrag m...

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