Rz. 434

Ein Antrag auf Umwandlung des statisch titulierten Unterhalts auf einen dynamisierten, kann nur mittels Schätzung bewertet werden:

Zitat

"1. Der Verfahrenswert für einen Antrag auf Dynamisierung statisch titulierten Unterhalts richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers hieran, also nach dem Aufwand und den Kosten, die mögliche künftige Abänderungsverfahren mit sich brächten, § 42 Abs. 1 FamGKG und lässt sich unter Heranziehung der Wertungen der §§ 35, 51 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG regelmäßig mit 15 % der in zwölf Monaten ab Antragseinreichung anfallenden Unterhaltsbeträge veranschlagen. (amtlicher Leitsatz)"

2. Der Verfahrenswert für die Heraufsetzung titulierten Unterhalts richtet sich nach der Differenz zwischen dem titulierten und dem mit der Abänderung erstrebten maßgeblichen Unterhaltsbetrag; wertmaßgeblich sind nach § 51 Abs. 1 FamGKG insoweit die ersten zwölf Monat nach Einreichung des Antrags und nach § 51 Abs. 2 S 1 FamGKG die bis zur Einreichung aufgelaufenen Rückstände. (amtlicher Leitsatz)“[408]

 

Rz. 435

Auch das OLG Hamm[409] schätzt das wirtschaftliche Interesse das "Umwandlungsinteresse" ebenfalls mit 15 % der in zwölf Monaten ab Antragseinreichung anfallenden Unterhaltsbeträge. Dieses wirtschaftliche Interesse kann nach dem Aufwand und den Kosten bemessen werden, die der Antragsteller künftig hätte aufwenden müssen, um dann eventuell notwendige Abänderungsverfahren durchzuführen, wenn sich Altersstufe oder Düsseldorfer Tabelle ändern. Da zum Zeitpunkt der Umwandlung nicht feststeht, in welcher Höhe anzupassen ist, kann das wirtschaftliche Interesse nur grob geschätzt werden.

 

Rz. 436

Das OLG Naumburg geht für die Berechnung des Wertes nach § 51 FamGKG vom Wert des begehrten monatlich dynamisierten Unterhaltsbetrags aus und lehnt eine Differenzbildung zwischen dem begehrten und monatlich dynamisierten Unterhaltsbetrag und dem monatlich statisch titulierten Zahlbeträgen ab.[410]

[409] OLG Hamm BeckRS 2014, 22704.

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