Rz. 484

Nach richtiger Auffassung des OLG Brandenburg kommt eine Herabsetzung des Werts gem. § 45 Abs. 3 FamGKG angesichts der ohnehin geringen Höhe gerade im Hinblick auf den mit derartigen Verfahren für alle Beteiligten, insbesondere Rechtsanwälte und Gerichte, verbundenen Aufwand nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.[459]

 

Rz. 485

Die strenge Auslegung des OLG Düsseldorf, dass eine Erhöhung des "als Festbetrag vorgegebenen Verfahrenswerts in Sorge- und Umgangssachen" nach § 45 Abs. 3 FamGKG nur geboten ist, wenn der Arbeitsaufwand des Gerichts und der Verfahrensbevollmächtigten aufgrund besonderer Umstände, beispielsweise wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – so stark von einem durchschnittlichen Verfahren abweicht, dass der nach § 45 Abs. 1 FamGKG vorgesehene Verfahrenswert zu unangemessen niedrigen Kosten und Gebühren führen würde und allein die Einholung eines Sachverständigengutachtens und der hiermit regelmäßig verbundene zweite Anhörungstermin für eine Erhöhung des Verfahrenswertes im Regelfall noch nicht ausreichen, wird m.E. der Praxis nicht gerecht.[460]

Durch die Entscheidung wird allerdings auch deutlich, dass § 32 Abs. 1 RVG – der den für die Gerichtsgebühren vom Gericht festgesetzten Wert auch für die Anwaltsgebühren für anwendbar erklärt – in der Praxis zwar eine einfache Handhabung ermöglicht, in vielen Fällen aber nicht den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht wird. Wer in einem Sorgerechtsverfahren auf Anwaltsseite tätig wird, weiß, dass hier sehr oft erheblicher Zeitaufwand erfolgen muss, der sich für das Gericht nicht aus der Akte ergibt. Die Vielzahl der Telefonate und notwendigen Besprechungen, die oft erforderlich sind, sollten öfter in die Wertbemessung einbezogen werden.

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