Rz. 22

Werden mehrere Sachen im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren verbunden, so ist hinsichtlich der Rückwirkung danach zu differenzieren,

ob der Anwalt in jedem Verfahren schon vor Verbindung bestellt war (siehe Rdn 23),
der Anwalt vor Verbindung noch in keinem Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt war (siehe Rdn 24),
der Anwalt nur in einem Verfahren zuvor als Pflichtverteidiger bestellt war (siehe Rdn 25).

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