Rz. 22
Werden mehrere Sachen im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren verbunden, so ist hinsichtlich der Rückwirkung danach zu differenzieren,
▪ | ob der Anwalt in jedem Verfahren schon vor Verbindung bestellt war (siehe Rdn 23), |
▪ | der Anwalt vor Verbindung noch in keinem Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt war (siehe Rdn 24), |
▪ | der Anwalt nur in einem Verfahren zuvor als Pflichtverteidiger bestellt war (siehe Rdn 25). |
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