Rz. 157

Gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ist die entstandene Geschäftsgebühr nach Teil 2 des VV RVG zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die von ihm zu berechnende Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, wenn sich die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit auf denselben Gegenstand bezieht. Indem sich der Gesetzgeber auf die Geschäftsgebühren des Teil 2 bezieht, stellt er die Anrechnungsvorschrift auch auf die Geschäftsgebühr i.S.d. Schreibens einfacher Art gem. Nr. 2301 VV RVG ab. Diese Verpflichtung zur Anrechnung ergibt sich aber auch schon aus der Tatsache, dass 2301 VV RVG keine eigenständige Gebühr ist, sondern lediglich eine Beschränkungsregelung der Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG vorsieht. Näheres zur Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG Rdn 92 ff.

 

Rz. 158

Der Höhe nach ist die Anrechnung zur Hälfte der Gebühr gem. Nr. 2301 VV RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG (0,3), mithin in Höhe eines Satzes von 0,15 vorzunehmen.

Die Kappungsgrenze des höchsten Anrechnungssatzes von 0,75 wird nur dann überschritten, wenn der RA mindestens sechs Auftraggeber vertritt. Es ermitteln sich bei sechs Auftraggebern einmal 0,3 für die Gebühr gem. Nr. 2301 VV RVG und fünfmal 0,3 für fünf weitere Auftraggeber gem. Nr. 1008 VV RVG, so dass insgesamt 6 × 0,3 = 1,8 entstehen. Geteilt durch zwei errechnet sich ein Satz von 0,9, mithin höher als die Kappungsgrenze von 0,75.

 

Rz. 159

Wenn die Mindestgebühr gem. § 13 Abs. 2 RVG in Höhe von 15,00 EUR greift, passt der anzurechnende hälftige Gebührensatz mit dem hälftigen Gebührenbetrag nicht mehr zusammen. Bei einem Wert bis 500,00 EUR ergibt sich eine 0,3-Gebühr von zunächst 13,50 EUR und unter Anwendung der Mindestgebühr 15,00 EUR. Eine hälftige Gebühr gem. Nr. 2301 VV RVG von 0,15 aus dem Wert bis 500,00 EUR beläuft sich auf 6,75 EUR. Die Hälfte des Mindestbetrages beträgt dagegen aber 7,50 EUR. Nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ist die Geschäftsgebühr zur Hälfte anzurechnen, was dafür spricht, dass der Betrag zu teilen ist. In der gleichen Vorschrift wird aber in Bezug auf die Kappungsgrenze der Anrechnung der Satz von 0,75 genannt, was für ein Teilen des Gebührensatzes spricht. Die Anrechnung bezogen auf den hälftigen Mindestbetrag von 7,50 EUR entspricht der Meinung in Literatur[70] und Rechtsprechung[71] In der genannten Entscheidung hat das Gericht die Anrechnung zur Hälfte der Mindestgebühr gem. § 13 Abs. 2 RVG a.F. vorgenommen, allerdings ohne Begründung, jedoch wie folgt ausgeführt:

Zitat

Auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV (1,3 × 25,00 EUR = 32,50 EUR) ist hier die Hälfte der Mindestgebühr von 10,00 EUR nach § 13 Abs. 2 RVG (anstelle von ½ von 0,3 der Geschäftsgebühr nach Nr. 2302) anzurechnen.

[70] Schneider/Wolf/Onderka, RVG, § 13 Rn 29, Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 13 Rn 16.
[71] VG Minden v. 3.4.2007 – 9 L 328/06, juris.

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