aa) Fallbeispiel
Rz. 1577
Beispiel 4.17
(Der Fall ist simplifiziert.)[992]
Für das Haftungsgeschehen, bei dem A verletzt wird, ist X (versichert beim Haftpflichtversicherer V) zu 100 % verantwortlich.
A bezieht ab dem 55. Lebensjahr eine Voll-Erwerbsminderungsrente (VEM-Rente) der DRV i.H.v. 1.000 EUR. Mit Eintritt in die Regelaltersrente erhält AS dann eine Altersrente i.H.v. 900 EUR.
A (ledig, keine Kirchensteuerpflicht) hätte ohne den Unfall ein rv-pflichtiges Einkommen (brutto) von 2.116 EUR gehabt. Hiervon hätte A (RV-Beitragssatz[993] 18,9 %) monatlich 400 EUR an RV-Beiträgen an die DRV abzuführen gehabt. Nach Abzug von Steuern und SV-Abgaben wäre dem A ein Nettogehalt von 1.436 EUR verblieben.
V reguliert den Schadenfall.
Ergebnis:
A. | Situation bis zum Altersrentenbezug
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B. | Situation ab dem Altersrentenbezug
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bb) Mithaftung
Rz. 1578
Hinweis
Dazu auch weiter oben (siehe Rn 1388, Rn 1422 ff., Rn 1424a).
Rz. 1579
In den Fällen der Mithaftung werden zwar geringere Beiträge auf das Rentenkonto gebucht, dabei fällt die Beitragsminderung aber unterschiedlich je nach Zeitraum aus:
▪ | Während der Lohnfortzahlungszeit entsteht, da das Gehalt (aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Betrachtung anhand des EFZG) auch bei Mithaftung des Arbeitnehmers ungekürzt fortgezahlt wird, kein Beitragsschaden. |
▪ | In der weiteren Zeit nach dem Schadenereignis werden regelmäßig Lohnersatzleistungen (wie Krankengeld, Verletztengeld, Arbeit... |
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